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Wann kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch durch Verschweigen von Einkommen versagt oder gekürzt werden?

Gemäß § 1579 BGB kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch versagt oder herabgesetzt werden, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten auch unter Wahrung der Belange der Kinder grob unbillig wäre. Für eine Versagung bzw. eine Herabsetzung muss zuerst ein Fall der Nummern 1 bis 8 des § 1579 BGB vorliegen. In diesem Fall beschränkt sich der Artikel auf das Verschweigen von Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Dieses ist unter § 1579 Nr.3 BGB zu fassen.
Wann kann also ein Unterhaltsanspruch für den Berechtigten versagt oder gekürzt werden, wenn dieser Einkommen verschweigt?
Nach § 1579 Nr.3 BGB kann der Unterhaltsanspruch des Berechtigten versagt werden, wenn sich dieser eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Neben Gewaltdelikten kommen hier als Hauptanwendungsfall auch sehr häufig Vermögensdelikte insbesondere der Prozessbetrug in Betracht.
In unterhaltsrechtlichen Verfahren besteht eine Wahrheits- bzw. Offenbarungspflicht zu allen Themen, die für den Unterhaltsanspruch relevant sind. So macht sich der Unterhaltsberechtigte wegen eines versuchten oder vollendeten Prozessbetruges strafbar, wenn er falsche Angaben zu seinem aktuellen Einkommen macht oder eigene Einkünfte und Einkommensquellen verschweigt.

Liegt ein Prozessbetrug vor, der im Sinne des § 1579 Nr.3 BGB zu werten ist, so entsteht daraus nicht zwangsläufig eine Kürzung oder die Versagung des Unterhalts.
Zusätzlich muss immer eine grobe Unbilligkeit festgestellt werden.
Sie liegt insbesondere dann vor, wenn die volle der teilweise Gewährung des nachehelichen Unterhalts dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Diese grobe Unbilligkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Nummer des § 1579 BGB „übererfüllt“ ist. Im Falle des § 1579 Nr.3 muss ein besonders schweres Vergehen vorliegen oder beim Verschweigen der Einkünfte direkter Vorsatz vorliegen.
An der groben Unbilligkeit kann es im Fall des Verschweigens von Einkommen dann allerdings fehlen, wenn das verschwiegene Einkommen nur geringfügig ist oder dieses auf Nachfrage des Verpflichteten oder des Gerichts unverzüglich dargelegt wird.

Die grobe Unbilligkeit ist durch eine Abwägung des Tatrichters zu entscheiden, die unter anderem die Schwere des Versagungsgrundes oder ein Mitverschulden des Verpflichteten sowie die Belastung dessen durch die Unterhaltszahlung einbezieht. Den Belangen der Kinder kommt dabei ein Vorrang vor denen des Unterhaltsverpflichteten zu. Diese Belange sind insbesondere durch Zahlung des Unterhalts an den betreuenden Elternteil zu sichern. Die Belange des Kindes zu wahren stellt dabei für die beiden getrennten Elternteile eine gemeinsame Aufgabe dar, die sie erfüllen sollen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 09.12.2014
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