E-Mail Rufen Sie uns an

Wann liegt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr.2 BGB vor?

Ein Unterhaltsanspruch kann unter anderem gem. § 1579 BGB verwirken oder herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte gem. § 1579 Nr.2 BGB in einer verfestigen Lebensgemeinschaft lebt. Voraussetzung für die Anwendung des § 1579 Nr.2 BGB ist also, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Doch wann liegt eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft überhaupt vor.
Die verfestigte Lebensgemeinschaft setzt zuerst eine gewisse Dauer der neuen Beziehung voraus. Es muss also eine bestimmte Mindestdauer der neuen Beziehung gegeben sein. Wann diese Mindestdauer genau erfüllt ist, ist nicht abschließend festgelegt. In der Regel ist allerdings dann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen, wenn diese zwei bis drei Jahre dauert. Bevor diese Zeit nicht abgelaufen ist, lässt sich wohl nicht verbindlich entscheiden, ob bereits eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt oder ob es sich nur um eine vorrübergehende Beziehung handelt. In besonderen Fällen kann aber auch die Regelzeit von zwei bis drei Jahren unterschritten werden und trotzdem von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn aus der neuen Verbindung ein gemeinsames Kind hervorgeht oder etwa wenn die beiden Partner einen gemeinschaftlichen Mietvertrag abschließen. In der Rechtsprechung wird auch in Bezug auf geänderte gesellschaftliche Ansichten angedacht, bereits schon nach kürzerer Zeit in diesem Fall nach einem Jahr eine verfestigte Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Andererseits wird auch vertreten, dass es bei Partnern, die in getrennten Haushalten leben, auch erst bei einer längeren Zeitspanne zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft kommt. Konkret wurden hier fünf Jahre genannt.
Zusätzlich zu der Voraussetzung der gewissen Dauer der neuen Beziehung muss diese auch bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen. So muss sich die Beziehung so verfestigt haben, dass sie als eheähnlich angesehen werden kann. Dafür muss im Einzelfall geprüft werden, wie die neue Verbindung im Einzelnen aussieht. Im Rahmen der Durchführung dieser Einzellfallprüfung haben sich gewisse Indizien gebildet, die für oder gegen das vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft sprechen. So kann bspw. ein gemeinsamer Haushalt der neuen Partner im Regelfall als Indiz für das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft herangezogen werden. Es kann aber andererseits nicht einfach davon ausgegangen werden, dass bei getrennten Haushalten keine verfestigte Gemeinschaft iSd § 1579 Nr.2 BGB vorliegt. Bei getrennt lebenden Partnern ist für das Annehmen einer verfestigten Lebensgemeinschaft eine Vielzahl von Indizien notwendig. Bei getrennt lebenden Partnern ist nicht die Tatsache entscheidend, dass sie getrennte Haushalte führen, sondern die tatsächliche Lebensgestaltung. Für eine dauerhafte Beziehung auch bei getrennt lebenden Partnern spricht unter anderem wenn sich die Partner gegenseitig Hilfe leisten oder wenn sie Kindern, die nicht aus ihrer Beziehung stammen, zusammen betreuen. Weiterhin ist ein Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch darin zu sehen, dass die Partner die Freizeit komplett miteinander verbringen oder wenn sie gemeinsam Familienfeste besuchen. Nicht ausreichend für eine eheähnliche Gemeinschaft sind dabei getrennte Lebensmittelpunkte verbunden mit wechselseitigen Besuchen oder gemeinsamen Aktivitäten.
Nachdem also sowohl die gewisse Dauer der Beziehung und die qualitativen Voraussetzungen für eine verfestigte Lebensgemeinschaft geprüft wurden, müssen auch die Belange der Kinder berücksichtigt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich sein Interesse des Wegfalls oder der Beschränkung seiner Unterhaltszahlung hinter der Wahrung der Belange des Kindes zurückzustellen hat. Es wird also eine Abwägung zwischen dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten und dem des Kindes unternommen. Entscheidend für den Unterhaltsanspruch ist insbesondere das Alter des Kindes. Ist es unter drei Jahre alt, kann eine Herabsetzung des Unterhalts auf ein Existenzminimum nur in besonderen Härtefällen stattfinden. Eine komplette Untersagung des Unterhalts allerdings ist ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil nicht auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann oder die Belange des Kindes nicht anderweitig gesichert werden können. Die Betreuung des Kindes muss sich also als notwendig und rechtmäßig darstellen und eine Erwerbstätigkeit für den betreuenden Elternteil ausschließen. Ist das Kind allerdings älter als drei Jahre kann die Erwerbsobliegenheit der Mutter dazu führen, dass die komplette Versagung des Unterhalts gem. § 1579 Nr.2 BGB nicht auszuschließen ist.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 23.12.2014
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 2,6 bei 5 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram