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Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist die sog. „Mindestbeteiligung“ der nächsten Angehörigen am Wert des Nachlasses. Er steht den Abkömmlingen, Eltern von kinderlosen Erblassern und Ehegatten bzw. Partnern von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist also grundsätzlich die Enterbung eines an sich gesetzlichen Erben.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Wert errechnet sich also aus der Hälfte des Betrages, den der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte. Für die Berechnung ist der Wert des Nachlasses festzustellen und die gesetzliche Erbquote des Pflichtteilsberechtigten. Die Hälfte des mit diesen beiden Parametern bestimmbaren Betrages ist der Pflichtteil.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Auszahlung von Geld und richtet sich gegen die von dem Erblasser bestimmten Erben. Er errechnet sich aus dem sog. „Netto-Nachlass“, also aus dem zum Zeitpunkt des Erbfalles hinterlassenen Vermögen abzüglich sämtlicher Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers und des Erbfalls (Beerdigungskosten etc.).

Befinden sich Immobilien im Nachlass, so sind diese durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zu bewerten. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Wertermittlung und daher auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089/2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 27.08.2014
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