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Was versteht man unter einer einvernehmlichen Scheidung?

Grundsätzlich gibt es, wenn eine Ehe in die Brüche geht und eine Scheidung im Raum steht, zwei Wege. Der erste Weg ist die einvernehmliche Scheidung, der zweite die streitige Scheidung.
Eine einvernehmliche Scheidung tritt ein, wenn die betroffenen Ehegatten einen für beide Seiten einvernehmlichen Ausgang des Scheidungsverfahrens anstreben. Doch welche Voraussetzungen hat eine solche einvernehmliche Scheidung, wie läuft diese ab und wie lassen sich die Kosten bestimmen? Im Folgenden sollen die Voraussetzungen, das Verfahren und die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung dargelegt werden.
1.Voraussetzungen
Die einvernehmliche Ehescheidung ist der einfachere und schnellere Weg, die Ehe endgültig aufzulösen und die Scheidung durchzuführen. Dazu müssen zuerst bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB nach einer einjährigen Trennungszeit möglich. Ein möglicher Scheidungsantrag kann dabei jedoch schon vor Ende der Trennungszeit von einem Jahr bei Gericht vorgelegt werden. Das Trennungsjahr ist genau zu datieren und im Scheidungsantrag anzugeben. Hierfür ist eine persönliche und räumliche Trennung notwendig. Eine persönliche Trennungserklärung besteht in der Feststellung gegenüber dem anderen Ehegatten, dass die gemeinsame Ehe gescheitert ist. Die räumliche Trennung kann durch Auszug eines Ehegatten oder durch Trennung innerhalb einer Wohnung geschehen.
Sofern einer der Eheleute nicht mit der Scheidung einverstanden ist und sich Umstände erkennen lassen, dass die Ehe noch nicht endgültig zerrüttet ist, wird spätestens nach drei Jahren Trennungszeit die Ehescheidung von Amts wegen ausgesprochen.
2. Ablauf des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren der einvernehmlichen Scheidung wird eingeleitet durch den nach § 1566 Abs. 1 BGB erforderlichen Scheidungsantrag. Diesen Antrag stellt einer der Eheleute in anwaltlicher Vertretung. Der jeweils andere Ehegatte braucht nicht anwaltlich vertreten zu sein, solange er dem Scheidungsantrag nur zustimmt.
Im Antrag müssen Angabe zu Name und Geburtsdatum der gemeinsamen minderjährigen Kinder, eine Erklärung der Eheleute zum Sorgerecht und zum Unterhalt gegenüber den Kindern sowie zum Ehegattenunterhalt und der Hausratsteilung enthalten sein. Weiterhin sind im Antrag der letzte gemeinsame Wohnort und das konkrete Datum des Trennungszeitpunkts festzuhalten.
Am Ende des Scheidungsverfahrens steht der Scheidungsbeschluss, bei dem der Richter die Ehe durch Beschluss scheidet.
3. Dauer des Verfahrens
Grundsätzlich kann eine allgemeine Dauer eines Verfahrens einer einvernehmlichen Scheidung nicht benannt werden, da dieses von vielen Faktoren abhängt. Allerdings bewegt sich die Verfahrensdauer in einem Rahmen etwa zwischen zwei und zwölf Monaten. Die Verfahrensdauer kann positiv beeinflusst werden, indem die betroffenen Parteien sogenannte Scheidungsfolgevereinbarungen treffen. Unter Scheidungsfolgevereinbarungen sind alle Angelegenheiten zusammengefasst, die im Rahmen einer Scheidung zu regeln sind, so z.B. Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, die Hausratsteilung oder der Umgang mit den Kindern. Nicht alle Folgesachen sind dabei gerichtlich zu regeln. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich jedoch, solche Folgesachen frühzeitig außergerichtlich zu regeln. Durch die frühzeitige Regelung können somit sowohl Kosten als auch Zeit gespart werden.
4. Kosten
Eine weitere wichtige Frage ist, welche Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung anfallen. Die Kosten des Scheidungsverfahrens lassen sich nicht pauschal festlegen. Vielmehr richten sich diese nach dem sogenannten Verfahrenswert.
Dieser wird durch das zuständige Familiengericht festgelegt und berechnet sich insbesondere aus dem verdreifachten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Ist der Verfahrenswert festgelegt, berechnen das Gericht und Anwalt ihre Honorare und Gebühren nach der gesetzlichen Gebührentabelle. Wie hoch die konkreten Scheidungskosten dabei ausfallen, ist damit prinzipiell nicht zu bestimmen, sondern variiert je nach dem einzelnen Fall. Einen etwaigen Eindruck kann man sich mit Hilfe sogenannter Prozesskostenrechner verschaffen.
Verbunden mit der Kostenfrage ist auch die Frage, wer für die anwaltliche Tätigkeit aufkommen muss. Die Kosten des Gerichts sind grundsätzlich von dem Antragsteller vorauszubezahlen und sind am Ende des Verfahrens von beiden Ehegatten jeweils hälftig zu tragen. Im Übrigen hat jeder Ehegatte den von ihm jeweils beauftragten Rechtsanwalt zu vergüten. Wenn im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird, kann es zu einer einseitigen Belastung des Antragstellers kommen. Hierfür sollte im Vornhinein eine Kostenteilungsvereinbarung zwischen den scheidungswilligen Eheleuten getroffen werden, nach der der Antragssteller sich eine anteilige Kostenübernahme durch den anderen Ehegatten zusichern lassen kann.
Für den Fall, dass die Eheleute nicht für die anfallenden Kosten für das Verfahren aufkommen können, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sogenannte Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
5. Fazit
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Scheidung, die einvernehmliche und die streitige Scheidung. Dabei stellt sich die einvernehmliche Scheidung als die zeitsparendere und kostengünstigere dar. Bei der einvernehmlichen Variante der Scheidung ist jedoch eine Einigung beider Eheleute nötig.
Weitere Vorteile der einvernehmlichen Scheidung im Vergleich zur streitigen Scheidung sind, dass aufgrund der Einigkeit der Ehegatten i. d. R. nur ein Termin bei Gericht notwendig ist und bei Einvernehmlichkeit nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, was wiederum Zeit und Kosten spart.
Zeitintensiver und kostspieliger verhält es sich bei der streitigen Scheidung. Wegen der widerstreitenden Interessen der Eheleute benötigen diese jeweils einen Anwalt und haben u. U. auch mehrere Termine vor Gericht wahrzunehmen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Eine gute Möglichkeit, um Alternativen zu einer streitigen Scheidung zu finden, ist dabei vor allem die Mediation, bei der mittels einer neutralen Person zwischen den Eheleuten vermittelt und versucht wird, verhärtete Fronten aufzuweichen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.




Eingestellt am 20.09.2017
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