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Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

Das gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form von zwei Einzelverfügungen von Todes wegen zwischen Eheleuten. Dabei bestehen bei der Errichtung Formerleichterungen.
Es kann - wie das einseitige Testament - als öffentliches oder privates Testament errichtet werden.
Das private Testament wir eigenhändig verfasst und von beiden Ehegatten unterschrieben. Dabei reicht es, wenn ein Ehegatte das Testament verfasst und der andere Ehegatte die Erklärung dann unterschreibt.
Ein gemeinschaftliches Testament nach §2265 BGB kann ausschließlich von Ehegatten errichtet werden.
Jeder Ehegatte muss dabei eine letztwillige Verfügung treffen und aufgrund eines gemeinschaftlichen Willens handeln.
Die Ehegatten können sich gegenseitig als Erben einsetzen (nach §2269 BGB) und zudem bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der beiderseitige Nachlass einem Dritten zufallen soll.
Ein gemeinschaftliches Testament wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erstversterbenden aufgelöst wurde oder die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorlagen und der Erstversterbende die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
In einem gemeinschaftlichen Testament muss unterschieden werden zwischen einseitigen und wechselbezüglichen Verfügungen. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die ein Ehegatte nur aufgrund der Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hat, daher haben die Ehegatten ein besonderes Interesse am Bestand dieser Verfügungen. Die Verfügung des einen Ehegatten wäre nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden. Diese Verfügungen sind bindend. Mit der Nichtigkeit einer Verfügung wird auch die andere Verfügung nichtig. Gegenstand von wechselbezüglichen Verfügungen können nur sein, die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage.
Zu Lebzeiten sind die wechselbezüglichen Verfügungen bzw. das gemeinschaftliche Testament frei widerruflich gegenüber dem anderen Ehegatten (unter Einhaltung der Formvorschriften). Natürlich auch übereinstimmend mit dem anderen Ehegatten. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung vernichtet automatisch auch die andere (dazugehörige) wechselbezügliche Verfügung.
Nach dem Tod des Erstversterbenden ist das gemeinschaftliche Testament nicht mehr frei widerruflich, denn ab dann beginnt die Bindungswirkung, so dass nicht mehr abweichend von diesen Verfügungen testiert werden darf. Der Überlebende kann die Bindungswirkung jedoch beseitigen, indem er die Erbschaft, die ihm zufiele, ausschlägt.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 10.04.2013
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