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Wer ist eigentlich Vater meines Kindes?

Mutter eines Kindes ist immer die Frau, die es geboren hat. Aber wer ist der Vater?

Grundsätzlich ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war.

In bestimmten Konstellationen hat ein Kind jedoch (zunächst) noch keinen rechtlichen Vater. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegt. Also die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ledig oder geschieden war, wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftanfechtung ausgeschlossen wurde.
In diesen Fällen kann die Vaterschaft zu einem Kind von einem Mann anerkannt werden. Dies führt zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes. Ob dieser auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich. Der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschaftsanerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle ("sozialer Vater") ausfüllen ohne biologischer Vater zu sein.
Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam. Allerdings kann in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor der Geburt als auch nach der Geburt des Kindes anerkannt werden. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.
Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Für die Vaterschaftsanerkennung kann man sich an das Standesamt (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.
Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Vaterschaftfeststellung. Der lediglich soziale aber nicht biologische Vater kann nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 09.08.2012
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