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Wie bewirkt man einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehegatten?

1.
Der Ehepartner muss gemäß § 1613 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB dazu aufgefordert werden, Auskunft über seine Einkünfte, sowie über sein Vermögen zu geben.

Dabei ist klarzustellen, dass die Auskunft dem Anspruchsgläubiger bzw. Ihnen die Möglichkeit gibt, Unterhalt zu fordern.

Für den Zugang der Aufforderung trägt der Berechtigte die Beweislast.

2.
Der Ehegatte muss gemäß § 1613 Absatz I Satz 1 Alternative 2 BGB in Verzug der Erfüllung des Unterhaltanspruchs, d.h. der Bezahlung seiner Unterhaltsschuld geraten.

Die Inverzugsersetzung des Unterhaltsschuldigen wird durch eine Mahnung bewirkt. Mahnen kann der Unterhaltsberechtigte für sich selber bzgl. des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts und als Sorgeberechtigter für sein Kind bzgl. des Kindesunterhalts.

Für eine verzugsbegründende Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Der Mahnung sind die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids gleichgestellt.

Die Mahnung erfolgt in der familienrechtlichen Praxis meistens in Form einer Stufenmahung. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner zur Auskunftserteilung und Zahlung entsprechend der Auskunft aufgefordert wird. Dabei hängt die Zulässigkeit einer solchen Stufenmahnung nicht davon ab, ob dem Gläubiger das Einkommens und die Vermögensverhältnis des Schuldners bekannt sind. Die Forderung eines bestimmten Betrags ist hier nicht erforderlich.

3.
Erst wenn anschließend die Einkommens- und gegebenenfalls auch die Vermögensverhältnisse bekannt gegeben worden sind, ist der Unterhaltsanspruch zu beziffern.

Diese Zahlungsaufforderung muss hinreichend bestimmt und eindeutig sein, deswegen ist im Regelfall eine genaue ziffernmäßige Angabe des geforderten Betrags erforderlich.

Des Weiteren ist ein Leistungszeitpunkt zu bestimmen, sodass der Schuldner weiß, dass er ab diesem Zeitpunkt leisten muss.

4.
Eine einmal ausgesprochene Mahnung gilt auch für künftige Zeitabschnitte und muss nicht monatlich wiederholt werden.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wird.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 28.06.2019
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