E-Mail Rufen Sie uns an

Wie hoch ist der Unterhalt für ein minderjähriges Kind?

Grundsätzlich hat das minderjährige Kind einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter und den Vater. Dies bedeutet, beide Elternteile sind verpflichtet zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Diese Pflicht entfällt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Elternteil, der das Kind betreut. In der Konsequenz zahlt daher immer derjenige Unterhalt bei dem das Kind nicht lebt. Dies ist in der Regel der Vater.
Die Frage wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist, beantwortet die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962. Sie wird seither jedes Jahr weiterentwickelt. Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswert verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes, ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnisses der Eltern und dem Alter des Kindes auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Sachverhalte zu haben.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen 10 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen. Sie stellt eine Richtlinie dar und weist den Unterhaltsbetrag bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus.
In der Praxis geht man dann folgendermaßen vor:
Bsp.: Der Mann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2800 EUR. Sein Kind, 2 Jahre, lebt bei der Mutter. Mutter und Kind haben einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Mann. Die Mutter erhält das Kindergeld in Höhe von 184 EUR.
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist der Mann aufgrund seiner Einkommensverhältnisse der Gruppe 5 und das Kind aufgrund seines Alters der Stufe 1 zuzuordnen. Hiernach müsste der Mann 381 EUR Unterhalt für das Kind an die Mutter zahlen. Die Hälfte des Kindergeldes kann hiervon nach § 1612 b BGB in Abzug gebracht werden. Dies bedeutet, der Mann zahlt nur noch 289 EUR (381-92= 289) Unterhalt für sein Kind an die Kindsmutter.
Anders ist es bei einem praktizierten Wechselmodell. Ein Wechselmodell liegt vor, wenn beide Eltern das Kind gleichmäßig betreuen (50/50). Der Unterhaltsbedarf richtet sich dann ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Eingruppierung erfolgt nun nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Elternteile. Aus der Tabelle ist dann anhand des Alters des Kindes der Unterhaltsbedarf zu ermitteln. Hiervon kann das Kindergeld in voller Höhe abgezogen werden. Für den Restbetrag haften beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 14.10.2011
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,5 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram