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Wie setzt sich der notwendige Selbstbehalt im Unterhaltsrecht zusammen?

Grundvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass ein Unterhaltsschuldner durch die Leistung von Unterhalt nicht selbst hilfebedürftig im Sinne des sozialen Leistungsrechts werden darf.
Als Maßstab gelten daher die im SGB festgelegten sozialen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die durch die Sozialgesetze vorgegebenen Werte sind insoweit auch für das Unterhaltsrecht zu beachten. Die Anbindung an die gesetzlichen Wertungen und die Offenlegung der für die Bemessung maßgeblichen Erwägungen dient zugleich der notwendigen Transparenz.
Grundlage ist das nach sozialrechtlichen Maßstäben verfügbare Haushaltseinkommen für eine alleinstehende Person ohne Verbindlichkeiten und besondere Aufwendungen. Der allgemeine Regelsatz beträgt seit diesem Jahr 399 (400) Euro.
Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, da im Regelsatz keine Positionen enthalten sind, die einem Hilfeempfänger durch anderweitige Leistungsansprüche und Vergünstigungen zur Verfügung stehen. Diese sind ebenfalls Bestandteil des existenziellen Lebensbedarfs und müssen aus dem laufenden Einkommen aufgebracht werden. Beispielsweise sind Empfänger von SGB Leistungen von der Rundfunkgebühr (17,98 Euro pro Monat) befreit. Diesen zusätzlichen Kosten wird durch die Erhöhung des Regelsatzes um 10 % Rechnung getragen, d.h. mit einem Betrag von 40 Euro.
Steuern sowie Aufwendungen zur Altersvorsorge und Krankenvorsorge werden sozial- und unterhaltsrechtlich vorweg vom Einkommen abgezogen und sind für den Selbstbehalt nicht relevant. Angemessene Versicherungen sind typischerweise im Selbstbehalt enthalten und werden mit einer Pauschale in Höhe von 30 Euro berücksichtigt. Dies ist unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag besteht oder nicht.
Weiterer Bestandteil des Selbstbehaltes sind die Wohnkosten in Höhe von 380 Euro warm. Sind höhere Wohnkosten nicht zu vermeiden, wird der Selbstbehalt entsprechend erhöht.
Weiter ist ein Puffer in Höhe von 30 Euro enthalten.
Somit errechnet sich der Selbstbehalt für den Nichterwerbstätigen in Höhe von 880 Euro.
Für den Erwerbstätigen ist zusätzlich ein Freibetrag als Arbeitsanreiz anzusetzen. Dessen Höhe ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens (§ 11 SGB II). Der Höchstbetrag beträgt aber 200 Euro. Für den Erwerbstätigen liegt der Selbstbehalt daher bei 1080 Euro.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 23.02.2015
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