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Wie teuer ist eine Scheidung?
Die Kosten des Anwaltes, der einen Mandanten im Scheidungsverfahren vertritt, richten sich zunächst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort sind die Gebühren festgelegt, die ein Rechtsanwalt verlangen kann. Wie hoch eine Gebühr sein kann, hängt vom Verfahrenswert ab. Bei einer „einfachen“ Scheidung, bei der die Eheleute nur geschieden werden, richtet sich der Verfahrenswert nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute. Der Wert darf nicht unter 2.000,00 EUR und nicht über 1 Mio. EUR angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.“ In der Praxis wird von dem dreifachen Monatseinkommen der Parteien noch je Monat ein Betrag von 250,00 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Abzug gebracht. Die Vermögensverhältnisse werden bewertet unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 120.000,00 EUR für die beiden Ehegatten und weiteren 30.000,00 EUR pro unterhaltsberechtigtem Kind. Von dem Restbetrag werden 5 % zum Verfahrenswert nach dem Einkommen hinzu addiert. Ein Beispiel hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter www.familienrecht-muenchen: Ehescheidung/Kosten.
Bei einer Unterhaltsklage beträgt der Verfahrenswert das 12-fache des pro Monat geforderten Unterhaltsbetrages zuzüglich der Rückstände bei Antragseinreichung.
Beispiel:
Ein Kind verlangt 500,00 EUR monatlichen Unterhalt vom Vater, der bei Klageeinreichung drei Monate im Rückstand war.
Verfahrenswert:
500 x 12 = 6000 EUR 500 x 3 Monate Rückstand= 1500 EUR
Der Verfahrenswert beträgt: 7500 EUR
Bei einem Verfahrenswert von 7.500,00 EUR beträgt eine 1,0 Gebühr 412,00 EUR (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Für das Verfahren insgesamt erhält der Anwalt
1,3 Verfahrensgebühr 535,60 EUR
1,2 Terminsgebühr 494,40 EUR
1,0 Einigungsgebühr (nur beim Vergleich) 412,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
+ MWSt
Es gibt aber auch Verfahren, bei denen der Verfahrenswert nach dem Gesetz festgeschrieben ist. So beträgt z.B. gemäß § 45 FamGKG der Verfahrenswert bei Verfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge 3.000,00 EUR.
Allerdings kann das Gericht nach § 45 Abs.3 FamGKG den Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles abändern, wenn ein Betrag von 3.000,00 als Verfahrenswert unbillig wäre.
Eine Sonderregelung gilt für die sog. Erstberatung. Diese liegt vor, wenn ein Mandant sich allgemein bei einem Anwalt nach den Folgen z.B. einer Scheidung, dem Ablauf des Verfahrens usw. erkundigt, ohne dass der Anwalt danach weiter tätig wird. Dann beträgt der im allgemeinen verlangte Betrag für die Erstberatung –ohne Rücksicht auf Streitwerte oder Dauer- 190,00 EUR + Mehrwertsteuer.
Schließlich sind auch noch Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung des Anwaltes gemäß § 3a RVG zulässig. Der vereinbarte Betrag (Pauschalhonorar oder Stundenvereinbarung) tritt dann an die Stelle der gesetzlichen Gebühren. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss als Vergütungsvereinbarung o.ä. gekennzeichnet sein.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel.: 089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Eingestellt am 26.04.2011
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