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Zugewinnausgleich: Stichtag bzgl. Endvermögen bei verfrühtem Scheidungsantrag

Bei einer Scheidung ist grundsätzlich der Zugewinn der Ehegatten zwischen denselben auszugleichen. Der Zugewinn eines Ehegatten errechnet sich aus der Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen gebildet.

Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist dabei der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags nach den §§ 1375, 1384 BGB.

Ein anderer Stichtag als der in § 1384 BGB genannte kann für die Berechnung des Endvermögens nur in besonderen Ausnahmesituationen herangezogen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn das Festhalten am ursprünglich in § 1384 BGB geregelten Stichtag für die Berechnung des Endvermögens zu einem grob unbilligen Ergebnis führen und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde und somit rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB wäre.

Im Falle einer verfrühten Stellung eines Scheidungsantrages entschied der BGH nun mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. XII ZB 488/16), dass die verfrühte Stellung des Scheidungsantrages alleine noch nicht einen derartigen Ausnahmefall begründet. Ein Ausnahmefall zum grundsätzlichen Stichtag nach § 1384 BGB sei nur anzunehmen, wenn die illoyale Absicht des antragstellenden Ehegatten erkennbar sei, den anderen Ehegatten an einer konkret absehbaren wesentlichen Vermögensmehrung nicht teilhaben zu lassen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Stichtag sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens dieses aus den Augen verlieren und es während dieses Fortbestehens der Ehe an einer Lebens- und Wirkungsgemeinschaft fehle, die den inneren Grund für den Zugewinnausgleich darstelle.

Maßgeblich für einen Ausnahmefall vom gesetzlich geregelten Stichtag sei also, ob das stichtagsbezogene Ergebnis im Verhältnis zur Berechnung nach einem anderen Stichtag grob unbillig sei und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspreche.

Im vorgenannten Fall des BGH wurde der Ehefrau am 11.03.2013 der Scheidungsantrag zugestellt. Der Ehemann war hierbei der ursprünglichen Auffassung, die Trennung sei bereits im Rahmen eines Streits über mehrere Affären am 01.04.2012 erfolgt. Während des Scheidungsverfahrens ergab sich durch die Beweisaufnahme, dass die Trennung tatsächlich erst am 05.11.2012 erfolgte. Der Ehemann hatte der Ehefrau gem. § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedoch Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag des 11.03.2013 erteilt. Die Ehefrau begehrte nun zusätzlich Auskunft über sein Vermögen zum 06.11.2013.

Die Darlegungs- und Beweislast trifft in diesen Fällen denjenigen, der den Ausnahmefall vom gesetzlich geregelten Stichtag geltend macht. In dem vorliegenden Fall musste folglich die Ehefrau darlegen, dass die Angabe des verfrühten Scheidungsantrages durch den Ehemann den Zweck verfolgte, dass sie nicht mehr an einer konkret absehbaren und erheblichen Vermögensmehrung dessen teilhabe.

Um dieser Darlegungs- und Beweislast zu genügen sind hierbei konkrete Tatsachen aufzuzeigen. Es genügt somit nicht lediglich darzustellen, dass ein solcher Ausnahmefall möglich erscheint. Dieser konkreten Nachweisungspflicht, so der BGH, sei die Ehefrau nicht nachgekommen. Insbesondere sei die Zeitspanne zwischen verfrühter und korrekter Antragsstellung des Scheidungsantrages zu gering und begründe keine Umstände, die dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würden. Ebenso seien keine konkreten Umstände erkennbar, dass der Ehemann den Scheidungsantrag bösgläubig verfrüht gestellt habe oder einen Manipulationsversuch begangen habe. Zuletzt sei auch nicht aus der Tatsache, dass im Rahmen der Beweisaufnahme von einem späteren Trennungszeitpunkt (05.11.2013) ausgegangen wurde, zu schließen, dass auch der Ehemann von diesem Zeitpunkt ausgegangen sein muss.

Eine bewusste oder gar geplante Minderung des Endvermögens durch eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrages in Benachteiligungsabsicht sei somit nicht ersichtlich und vor allem nicht hinreichend dargetan durch die beweispflichtige Ehegattin.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 22.06.2018
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