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Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten

Um die Auswirkungen von Zuwendungen des Arbeitgebers beurteilen zu können, ist zunächst entscheidend, wie Kinderbetreuungskosten unterhaltsrechtlich zu beurteilen sind.

Kinderbetreuungskosten sind als berufsbedingte Aufwendungen grundsätzlich bei der Einkommensermittlung abzugsfähig. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie zur Berufsausübung erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Kinderbetreuungskosten aus rein pädagogischen oder erzieherischen Gründen sind hingegen Kosten, die im Rahmen des Kindesunterhalts als Bedarf des Kindes selbst zu berücksichtigen sind.

Der BGH ordnet nach seiner neuen Rechtsprechung hingegen durch einen ganztägigen Kindergartenbesuch veranlasste Kosten als Bedarf des Kindes ein, nicht als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der betreuende Elternteil finanziell auch entlastet wird, wenn er gerade keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat. Kindergartenbeiträge können als Mehrbedarf des Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil damit anteilig geltend gemacht werden, denn haften die Eltern gem. § 1606 Abs. 3 BGB als Teilschuldner entsprechend dem Verhältnis ihres Einkommens gegenüber dem gemeinsamen Kind.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten hierbei einzuordnen ist. Man könnte annehmen, dass es sich um eine Zuwendung bzw. Leistung eines Dritten i.S.d. § 1602 BGB handele. Hierdurch würde die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gemindert. Entscheidend hierfür ist der Wille des Zuwendenden; der Arbeitgeber müsste zumindest die Entlastung des Unterhaltspflichtigen wollen, bzw. bei Zuwendung an diesen, zugleich die Begünstigung des Unterhaltsberechtigten beabsichtigen. Kann der Zuwendungswille nicht bestimmt werden, kommt es auf die Beziehung zwischen den Beteiligten an.

Die Unterstützung des Arbeitgebers wird wohl nur schwerlich die freiwillige Leistung eines Dritten darstellen können. Der Zuwendung liegen schließlich maßgeblich das Verhältnis und die Beziehung zwischen Abreitgeber und Arbeitnehmer zugrunde. Es liegt darin vielmehr ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, der dem Arbeitsverhältnis entspringt; weniger bzw. selten wir dies eine Zuwendung zur Beeinflussung des Unterhalts darstellen. Dies kann aus der steuerrechtlichen Bewertung gefolgert werden. Denn ein solcher Zuschuss wird gem. § 3 Nr. 33 EStG als steuerfreie Einnahme erachtet. Damit liegt keine freiwillige Leistung bezüglich des Unterhaltsberechtigten vor, sondern Einkünfte des Elternteils. Im Rahmen der anteiligen Haftung gem. § 1606 Abs. 3 BGB wird ein solcher Zuschuss also wohl dem Einkommen des Elternteil hinzuzurechnen sein und damit eine entsprechende Haftungsquote begründen.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten wirkt sich folglich bei der Haftungsquote im Rahmen des § 1606 Abs. 3 BGB aus, sofern es um Mehrbedarf des Kindes geht. Hat der betreuende Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gegebenenfalls ein Abzug in diesem Unterhaltsverhältnis als berufsbedingte Aufwendung in Betracht kommen.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Eingestellt am 21.03.2017
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