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Zuweisung eines Hundes nach der Trennung

Leben die Ehegatten getrennt so kann jeder gem. § 1361a I BGB vom anderen seine Haushaltsgegenstände herausfordern. Haushaltsgegenstände sind dabei alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohn- und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind. Häufig stellt sich die Frage, wer den Familienhund erhält.
Auf Tiere sind gem. § 90 S.3 BGB die Vorschriften für Sachen anzuwenden. Haustiere können also ebenfalls als Haushaltsgegenstände iSd § 1361a BGB bestimmt werden. Weiterhin kommt es bei der Zuweisung auf die Eigentumsverhältnisse an dem Tier an. Liegt ein Alleineigentum eines der Ehegatten vor, so bestimmt sich die Verteilung nach § 1361a II BGB. Wenn keiner der getrennten Eheleute ein Alleineigentum an dem Hund beweisen kann, so gilt der Hund iSd Hausratsverteilung des § 1361a BGB als gemeinsames Eigentum. Dabei reicht es nicht für die Annahme eines Alleineigentums, dass ein Partner den überwiegenden Teil der Kosten für den Hund übernommen hat oder einer die Hundesteuer trägt oder der Heimtier- bzw. Impfausweis auf diesen läuft.
Findet sich zwischen den beiden Parteien keine einvernehmliche Lösung bspw. durch eine Art „Wechselmodell“ nach dem der Umgang mit dem Hund beiden wöchentlich wechselnd zusteht, entsteht die Problematik, nach welchen Gesichtspunkten sich die Zuweisung des Hundes richtet. Haben die Ehegatten den Hund gemeinsam angeschafft, richtet sich die Verteilung nach § 1361a II BGB nach dem Hausratsgegenstände, die beiden Ehegatten gehören, nach den Grundsätzen der Billigkeit zugwiesen werden. Doch welche Aspekte können bei einer solchen Verteilung nach Billigkeit angeführt werden?
Ein Aspekt, der berücksichtigt werden kann, ist z.B. das Unterlassen von Informationen über die Gesundheit des Hundes (bspw. über eine Schwangerschaft dessen). Berücksichtigt werden muss, dass beide Ehegatten an dem Tier Miteigentum haben.
Ein weiterer Punkt, der auch bei der Prüfung der Verteilung nach Billigkeit angebracht werden kann, ist das strikte Ablehnen einer gemeinsamen Lösung durch einen Ehegatten. Aus dem Vorenthalten des Hundes für den anderen Teil und das Sperren gegenüber einer einvernehmlichen Lösung kann insbesondere hervorgehen, dass ein Ehegatte es auf gar keinen Fall duldet, dass der andere mit dem Tier alleine Zeit verbringen kann und damit das Miteigentum des anderen nicht respektiert. Dieses Verhalten erscheint nicht billigenswert und kann dazu führen, dass der Hund dem anderen Ehegatten gem. § 1361a II BGB übergeben wird.
Weiterhin kann auch auf die Betreuung und Fürsorge für den Hund abgestellt werden. Meistens ist jedoch davon auszugehen, dass diese von beiden Ehegatten während ihres Zusammenlebens durchgeführt wurde.
Weitere Punkte, die in Bezug auf eine Verteilung nach Billigkeit untersucht werden müssen, sind auch im Bleiben des Hundes im gewohnten Umfeld sowie in eventuell vorhandenen Kindeswohlbelangen zu sehen, wie zuletzt das OLG Stuttgart am 11.04.2014 entschieden hat.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 24.10.2014
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