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Auskunftsanspruch von Erben über den digitalen Nachlass

In der heutigen Zeit ist es üblich, einen E-Mail-Account oder einen Facebook-Account zu haben. In diesem Rahmen stellt sich immer häufiger die Frage, was mit den Daten bei Tod des Inhabers geschieht. Insbesondere, ob die Daten als „digitaler Nachlass“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergehen und diesen dadurch ein Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten erwächst.
Dazu müsste der „digitale Nachlass“ als solcher zuerst einmal vererblich sein. Die Erben könnten dabei in die Vertragsbeziehungen des Erblassers eintreten.
Grundsätzlich ist im Erbrecht von der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auszugehen. Danach geht das Vermögen des Erblassers auf den Erben bzw. auf die Miterben automatisch und einheitlich über. Der „digitale Nachlass“ müsste also zum Vermögen des Erblassers zählen.
Ob der „digitale Nachlass“ zum Vermögen zu zählen ist, wird unterschiedlich behandelt. Nach einer Ansicht wird der Begriff des Vermögens eng gesehen, wodurch zu differenzieren ist zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Positionen. Dies bedeutet, dass für den Erben relevante vermögensrechtliche Teile des digitalen Nachlasses vererblich sein können. Handelt es sich jedoch bei den Daten um persönliche Inhalte, so gehen diese nach dieser Ansicht nicht auf die Erben über.
Eine zweite Ansicht legt den Begriff des Vermögens dagegen weiter aus. Hiernach geht der „digitale Nachlass“, egal, ob er für den Erben relevante vermögensrechtliche Teile beinhaltet oder ob persönliche Inhalte des Erblassers vorliegen, auf die Erben über. Nach dieser Ansicht tritt der Erbe in die Vertragsbeziehungen des Erblassers mitsamt seinen Rechten und Verpflichtungen.
Ist der „digitale Nachlass“ auf die Erben übergegangen, so stellt sich weiter die Frage, ob diese einen Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten des Erblassers geltend machen können.
Ein derartiger Anspruch kann sich zum Beispiel aus § 34 BDSG ergeben. Danach steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der zu seiner Person gespeicherten Daten zu. Umstritten ist, ob die Erben als „Betroffene“ im Sinne des § 34 BDSG anzusehen sind. Geht man davon aus, dass die Erben des Erblassers als dessen Rechtsnachfolger anzusehen sind, erscheint es jedoch angemessen, den Erben auch einen Anspruch gem. § 34 BDSG anzuerkennen.
Gewährt nun ein Internet-Provider bspw. den Erben Auskunft über die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten des Erblassers, kann ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus § 88 I TKG einschlägig sein. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass ein Zugriff auf diese Daten von einer Einwilligung des Erblassers gedeckt ist, soweit keine anderweitigen entgegenstehenden Anhaltspunkte hierfür erkennbar sind.
Problematisch erscheint dabei nur, dass auch eine Einwilligung des jeweiligen Kontaktpartners des Erblassers vorliegen muss. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein.
Vergleicht man die beschriebene Situation mit „realen“ Briefen im Postfach, so erscheint dieses Ergebnis nicht gerechtfertigt. Beim Vorliegen von Briefen in einem Postfach des Erblassers ist der Erbe natürlich berechtigt, dieses zu leeren.
Etwas anderes kann dabei nicht für E-Mails als „unverkörperte“ Briefe gelten. Somit steht der Telekommunikationsdatenschutz der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Erben nicht entgegen.
Die Rechtsunsicherheit in der Praxis zum „digitalen Nachlass“ könnte schon bald durch die Rechtsprechung gemindert werden, da dieses Thema in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefon: 089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht liegt in München und ist über den Sendlinger - Tor - Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.




Eingestellt am 21.12.2015
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