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Auskunftsanspruch von Erben über den digitalen Nachlass (2)

Wie bereits im Beitrag vom 21.12.2015 in Aussicht gestellt, hat nun die Rechtsprechung erstmals über das Thema des digitalen Nachlasses befunden.
Das erst am 06.01.2016 veröffentlichte Urteil des LG Berlin vom 17.12.2015 beinhaltet, dass Eltern das Facebook-Konto ihres verstorbenen minderjährigen Kindes erben.
Das LG Berlin hatte sich mit dem Fall zu befassen, bei dem eine Mutter, deren 14- jährige Tochter unter bisher ungeklärten Umständen verunglückt war, auf Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter gegen das Unternehmen geklagt hatte. Sie erhoffte sich, mit Hilfe des Kontos ihrer Tochter nähere Informationen oder Gründe über das Verunglücken der Tochter zu erhalten.
Das LG sah die Klage der Mutter als begründet an. Insbesondere führte es aus, dass das Recht der Erblasserin aufgrund des Nutzungsvertrages mit dem Unternehmen, auf die Server des Unternehmens zuzugreifen, mit dem bestehenden Vertragsverhältnis auf die Erben übergehe.
Insoweit sei auch der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk als Vermögen im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB anzusehen.
Den Erben stehe damit ein Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter zu, da der zugrunde liegende Nutzungsvertrag mit dem Unternehmen auf die Erben gem. § 1922 BGB übergegangen sei.
Hierbei wurde auch entschieden, dass bei der Vererbung kein Unterschied zwischen Briefen/Tagebüchern, die unabhängig von ihrem Inhalt vererblich sind, und digitalen E-Mails oder privaten Nachrichten zu begründen sei.
Zur Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin führte das Gericht aus, dass dieses dem Zugriff durch die Erben nicht entgegenstehe. Die Eltern seien schon zu Lebzeiten der noch minderjährigen Tochter als deren Sachwalter des Persönlichkeitsrechts anzusehen, wodurch die Eltern schon zu Lebzeiten des Kindes berechtigt gewesen waren, mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verfolgen.
Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts liegt folglich nicht vor, wenn der Erbe, wie hier, zugleich Sorgeberechtigter war.
Nach Ansicht des LG Berlin verletze auch der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und private Chats der Tochter nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner. Ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus § 88 III TKG liege dann nicht vor, wenn die Herausgabe von Daten sich im Rahmen des „für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderlichen Maß(es)“ halte. Das Unternehmen sei allerdings nach erbrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet, den Erben durch ihren Nachlass zustehende Accounts zugänglich zu machen, wodurch das „erforderliche Maß“ eingehalten sei.
Gegen diese Ansicht äußerte das Unternehmen Facebook aber Bedenken und teilte durch einen Sprecher mit: „Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt“.

Auch nach dieser ersten Entscheidung zum digitalen Nachlass bleibt jedoch offen, ob auch Erben eines erwachsenen Verstorbenen Zugriff auf dessen Facebook-Konto zusteht.
Das LG Berlin ließ diese Entscheidung offen, da in diesem Fall sowieso die Eltern als Sorgeberechtigte berechtigt seien, sich einen Überblick zu verschaffen, auf welche Weise und mit wem das minderjährige Kind kommuniziert bzw. kommuniziert hat.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger - Tor - Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.




Eingestellt am 19.01.2016
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