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Besuchspflicht für Erben ist sittenwidrig

Familienangehörige dürfen nicht mit der Aussicht auf ein zukünftiges Erbe zu Besuchen verpflichtet werden. So entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 05.02.2019 – Az. 20 W 98/18.

Nach der Entscheidung des OLG sei es sittenwidrig, dass eine Erbeinsetzung unter die Bedingung der regelmäßigen Besuche des Erblassers zu dessen Lebzeiten durch die Erben gestellt werde.

In dem zugrundeliegenden Fall hatten zwei Enkel nach dem Tod ihres Großvaters Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt, dass sie nicht Erben geworden sein.

I. Der Sachverhalt

Dabei hatte der Erblasser in einem handschriftlichen Testament zunächst seine Ehefrau und einen Sohn aus seiner ersten Ehe als Erben zu je 25 % eingesetzt.

Die übrig gebliebenen 50 % des Erbes sollte nach dem Willen des Erblassers an seine zwei Enkel gehen, die die Kinder eines anderen Sohnes des Erblassers waren und der hierdurch beim Erbe durch den Erblasser nicht berücksichtigt werden sollte.

Zur Voraussetzung für das Erbe der Enkel wurde jedoch vom Erblasser gemacht, dass die minderjährigen Enkel, die in einer anderen Stadt lebten, ihn regelmäßig besuchen.

Diese vom Erblasser vorgegebene Besuchszahl wurde von den Enkeln bis zum Tod dieses dagegen nicht erreicht, weshalb die vom Erblasser im Testament bedachte Ehefrau und sein Sohn aus erster Ehe beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragten, der sie jeweils zu 50 % als Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht stimmte diesem Antrag zunächst zu, ehe die Enkel hiergegen Beschwerde einreichten und vor dem angerufenen OLG Frankfurt hiermit Erfolg hatten.

II. Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt könne eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung nach § 138 BGB wegen der grundsätzlich herrschenden Testierfreiheit nur in besonderen Ausnahmesituationen vorliegen.

Dabei seien – so das OLG in seiner Entscheidung – die Umstände des Einzelfalls entscheidend, ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Weise versuchte ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“.

Die vom Erblasser in sein Testament aufgenommene Bedingung des regelmäßigen Besuchs durch seine Enkel stelle dabei ein Drängen seitens des Erblassers zu einem bestimmten von ihm gewollten Verhalten seiner Enkelkinder dar, das deren innere und freie Überzeugung voraussetze. Diese Einflussnahme auf die freie Überzeugung der Enkel durch den Anreiz des wirtschaftlichen Aspekts des Erbes sei dabei auch im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Testierfreiheit des Erblassers nicht mehr hinnehmbar und sei somit als sittenwidrig und nichtig einzuordnen.

Zuletzt führte das OLG aus, dass die Nichtigkeit dieser Bedingung der „Besuchspflicht“ jedoch nicht auch zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Enkel an sich führe. Nach einer entsprechenden Auslegung sei selbst in dem Fall, in dem der Erblasser gewusst hätte, dass seine von ihm gestellte Bedingung unwirksam sei, trotzdem davon auszugehen, dass er seine beiden Enkel als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spreche nach dem Gericht die enge Bindung des Großvaters und Erblassers zu dessen Enkelkindern.

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Eingestellt am 15.03.2019
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