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Bewertung einer Lebensversicherung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen und beim Zugewinnausgleich im Todesfall

Der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung erwirbt mit Eintritt des Versicherungsfalles als begünstigter Dritter den Versicherungsanspruch basierend auf einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328, 331 BGB. Im Todesfall des Versicherungsnehmers wird damit die Bewertung einer solchen Lebensversicherung für etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich und aus Pflichtteilsergänzung relevant.

Im Todesfall des Versicherungsnehmers ist nun zunächst zu differenzieren, ob die Lebensversicherung Bestandteil des Nachlasses geworden ist oder nicht. Hat der Erblasser keinen Begünstigten bestimmt, gehört der Anspruch aus seiner Lebensversicherung zum Nachlass und zwar in Höhe des konkreten Auszahlungsanspruches. Ist hingegen ein Bezugsberechtigter bestimmt, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen direkt in der Person dieses Begünstigten und wird damit nicht Teil des Nachlasses (MüKo/Weidlich: § 1922 BGB, Rn. 39). Im Falle der Bestimmung eines Bezugsberechtigten liegt eine Schenkung an diesen auf den Todesfall vor. Diese Schenkung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB auslösen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB wird anhand des Wertes berechnet, den der Erblasser entsprechend der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens objektiv hätte aus seiner Kapitallebensversicherung realisieren können. Maßgeblich ist hierfür der Liquidationswert, den in der Regel der Rückkaufswert i.S.d. § 169 VVG darstellt, also der Wert, den der Erblasser durch Kündigung hätte erzielen können. In der Aufgabe dieses Wertes beruht nämlich die Bereicherung des Bezugsberechtigten. Es ist im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht auf den Schenkungsgegenstand, sondern auf die Entreicherung des Erblassers abzustellen. Ebendies ist die Summe der Rechte aus der Lebensversicherung, die der Erblasser selbst letztmöglich hätte umsetzen können. Hat der Erblasser den Bezugsberechtigten widerruflich eingesetzt, wird mit dem Erbfall diese Verfügung unwiderruflich und damit wird der Erblasser um seinen Anspruch, in Höhe des Rückkaufwert, quasi entreichert (BGH: Berücksichtigung einer Lebensversicherung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, DNotz 2011, 129; MüKO/Weidlich: § 2325 BGB, Rn. 13; Löhnig, Pflichtteilsanspruch, JA 2010, 902, 903).
Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung, wonach bei der Bewertung von Lebensversicherungen auf die Summe der entrichteten Prämien abzustellen war, aufgegeben (siehe dazu Leitzen: Lebensversicherungen im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht, RNotZ 2009, 129 (144); MüKo/Weidlich: § 2325 BGB, Rn. 13).

Maßgeblich ist daher der Rückkaufswert, gegebenenfalls auch ein höherer (auf dem sog. Zweitmarkt) realisierbare Veräußerungswert, welcher allerdings durch die tatsächlich ausgezahlte Versicherungssumme als Bereicherung des Bezugsberechtigten gedeckelt wird (OLG Düsseldorf: Berechnung einer Lebensversicherung für die Pflichtteilsergänzung, ZEV 2012, 105).

Im Falle der unwiderruflichen Begünstigungserklärung ist die Zuwendung mit Wirksamkeit der Unwiderruflichkeit bereits vollzogen. Der Versicherungsnehmer und Erblasser kann damit den Versicherungsanspruch für sich selbst nicht mehr realisieren. Maßgeblich ist hier, nach noch nicht gefestigter Rechtsprechung, der Zeitwert der Versicherung, also der Liquidationswert zum Zeitpunkt der Einräumung der Bezugsberechtigung. Demnach unterfällt dieser Wert auch dem Abschmelzungsregime des § 2325 Abs. 3 BGB (MüKo/Weidlich: § 2325 BGB, Rn. 13). Darüber hinaus sind die danach gezahlten Prämien ebenso der Pflichtteilsergänzung zu unterstellen, unterliegen aber jeweils einem selbständigen Fristlauf nach § 2325 Abs. 3 BGB (Leitzen: Lebensversicherungen im Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht, RNotZ 2009, 129,144); MüKo/Weidlich: § 2325 BGB, Rn. 13).

Grundsätzlich unterfallen Kapitallebensversicherung dem Zugewinnausgleich, hingegen solche auf Rentenbasis dem Versorgungsausgleich (Scholz/Kleffmann/Motzer/Carlberg, Praxishandbuch Familienrecht, Rn. 63; Bamberger/Roth/J.Mayer: § 1375 BGB, Rn. 18).

Der überlebende Ehegatte, der gem. § 1371 Abs. 2 BGB ausgleichsberechtigt, aber nicht bezugsberechtigt oder Erbe ist, partizipiert an der Lebensversicherung über den Zugewinnausgleich. Für die Kapitallebensversicherung ist hier ebenso der Rückkaufswert anzusetzen, wenn am relevanten Stichtag i.S.d. § 1384 BGB die Fortführung des Versicherungsvertrages nicht zu erwarten ist und die Durchführung des Zugewinnausgleichs zur (absehbaren) Aufhebung des Vertrages führt. Beim Rückkaufswert findet ein sog. Stornoabzug gem. § 169 Abs. 5 VVG statt. Dies führt in der Regel zu einem wirtschaftlich ungünstigen Liquidationswert, welcher dem Anrecht bei tatsächlicher Fortführung nicht entspricht. Wird der Versicherungsvertrag also fortgeführt, bestimmt sich die Bewertung der Anwartschaft nach dem echten Zeitwert (auch sog. Fortführungswert). Dieser kann beispielsweise anhand des Kapitalwertes bereits gezahlter Prämien zuzüglich bislang angefallener Gewinnanteile bestimmt werden, wobei der bereits gewährte Versicherungsschutz in Abzug zu bringen ist. Die Bewertung kann auch, wie die Deutsche Aktuarvereinigung es als angemessen erachtet, anhand des Deckungskapitals inklusive aller Gewinnanteile zuzüglich des bisher erreichten Anwartschaftsbarwertes auf Schlussgewinnanteile erfolgen. Die Rechtsprechung lässt hier offen, welche Bewertung und Ermittlungsgrundlage zu bevorzugen ist. Die Bewertung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte durch den Tatrichter zu ermitteln (BGH: Bewertung der Anwartschaft aus Lebensversicherungsvertrag beim Zugewinnausgleich, NJW 1995, 2781, 2782; Scholz/Kleffmann/Motzer/Carlberg, Praxishandbuch Familienrecht, Rn. 63; MüKo/Koch: § 1376 BGB, Rn. 23).

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger - Tor - Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.



Eingestellt am 03.07.2017
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