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Der Entziehung des Pflichtteils (Erbrecht)

Das Pflichtteilsrecht nach §§2303ff.BGB gilt für die Abkömmlinge (Kinder), Eltern und Ehegatten des Erblassers. Diese haben auch dann Anteil an dem Nachlass des Erben, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil ist Ersatz für das gesetzliche Erbteil, weil der Erblasser seine Erben enterbt, indem er die Erben ausschließt oder andere als Erben einsetzt. Dabei sind dem Erblasser jedoch Schranken gesetzt. Er kann sein Vermögen nur in dem Umfang an andere Erben weitergeben, soweit dies nicht den Pflichtteil seiner gesetzlichen Erben berührt.
Der Pflichtteilsberechtigte muss zu den gesetzlichen Erben gehören und im Erbfall (Tod des Erblassers) deswegen nicht zum Zuge kommen, weil der Erblasser ihn durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen hat.
Die gesetzliche Erbfolge ergibt sich nach §§1924ff.BGB wie folgt: Die Erben sind in verschiedenen Ordnungen eingeteilt. (1.Ordnung, 2.Ordnung usw.) Die Ordnungen bestimmen die Erbreihenfolge.
Gesetzliche Erben 1.Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Zur 2.Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Kinder (d.h. Geschwister des Erblassers). Gesetzliche Erben 3.Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder.
Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der 1.Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte zusätzlich ein weiteres Viertel im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Neben Verwandten der 2. oder 3. Ordnung erbt er ein Halb des Nachlasses.
In Ausnahmefällen kann der Pflichtteil auch entzogen werden. Grundsätzlich ist er jedoch unentziehbar. Nach §2333 BGB darf der Pflichtteil in folgenden Fällen entzogen werden:
Der Pflichtteilsberechtigte,
- trachtet dem Erblasser, dessen Ehegatte, oder einer anderen nahe stehenden Person nach dem Leben,
- macht sich eines Verbrechens gegen einer der oben genannten Personen schuldig,
- verletzt die Unterhaltspflicht (falls vorhanden) zugunsten des Erblassers böswillig,
- oder wurde zu einer Freiheitsstrafe (mindestens 1 Jahr) verurteilt und die Teilhabe am Nachlass ist deshalb für den Erblasser unzumutbar.
Beispiel für die Berechnung des Pflichtteils: Der Erblasser hat eine Ehefrau und 2 gemeinsame Kinder. Mann und Frau lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Testament setzt der Erblasser ein Kind zum Alleinerben ein.
Somit ist die Frau und das andere Kind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und auf ihren Pflichtteilsanspruch beschränkt.
Der Mann hinterlässt ein Gesamtvermögen von 1.000.000€.
Gesetzliche Erbfolge:
Die Frau würde ein Viertel erben (§1931 BGB) neben Verwandten der 1.Ordnung (Kinder), zusätzlich erbt sie im Wege des Zugewinnausgleichs nochmal ein Viertel nach §1371 BGB. Das bedeutet sie würde 50% (=500.000€) des Vermögens ihres Mannes erben.
Kind 1 und 2 sind Erben 1.Ordnung nach §1924 BGB. Kinder erben zu gleichen Teilen. Dies bedeutet, dass jedes Kind ein Viertel des Nachlasses (jeweils 250.000€) bekäme.
Pflichtteil:
Der Wert der Frau und eines Kindes wird um die Hälfte reduziert:
die Frau hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 250.000€,
das ausgeschlossene Kind einen Anspruch in Höhe von 125.000€.
Das Kind, welches als Alleinerbe eingesetzt wurde, erbt 100% und hat die Pflichtteile auszubezahlen, so dass ihm noch 625.000€ verbleiben (1.000.000- 250.000- 125.000€).

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne.




Eingestellt am 11.05.2015
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