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Eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die Vollständigkeit der Angaben über den Bestand eines Nachlasses

Wird nach dem Tod des Erblassers ein naher Angehöriger dessen durch Verfügung von Todes wegen oder durch Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so ist dieser berechtigt, einen Pflichtteil von dem Erben nach § 2303 BGB zu fordern.

Nach § 2303 Abs. 1 BGB beträgt dieser Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Da der Pflichtteilsberechtigte jedoch (meistens) nicht mehr am Nachlass beteiligt ist und daher auch keinen Überblick darüber hat, welcher Nachlassbestand tatsächlich vorliegt, steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB zu.

Dieser Auskunftsanspruch soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, diejenigen Informationen von dem Erben zu erhalten, die er braucht, um seinen Pflichtteilsanspruch konkret beziffern zu können.

Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ist dabei alleine die Pflichtteilsberechtigung nach § 2303 BGB. Keine Voraussetzung ist das konkrete Bestehen des Pflichtteilsanspruches, da dieser erst durch den Auskunftsanspruch ermöglicht werden soll.

Da es Zweck des Auskunftsanspruches aus § 2314 BGB ist, dem Informationsdefizit und der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, ist eine weite Auslegung dieses Auskunftsrechts vorzunehmen.

Der Berechtigte hat danach einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und deren Wert (reale Nachlassaktiva) einschließlich der Auskunft über die wesentlichen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). Zudem steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Anspruch auf Auskunft über den sogenannten fiktiven Nachlass zu. Dieser beinhaltet alle ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers sowie pflichtteilsergänzende Schenkungen nach § 2325 BGB.

Die Auskunftspflicht umfasst hierbei die konkrete Angabe aller in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten Schenkungen dessen.

Da viele Erben nur ungern einen Teil ihrer Erbschaft an den Pflichtteilsberechtigten abgeben, wird häufig die geltend gemachte Auskunft über den Nachlass von den Erben nur sehr zögerlich oder unvollständig erteilt.

Zur Berechnung der Höhe seines konkreten Pflichtteils ist der Pflichtteilsberechtigte jedoch vollumfänglich auf die Angaben, die er durch den Erben erhält, angewiesen. Nur in Ausnahmefällen kann er dabei die Vervollständigung eines offensichtlich unvollständigen Nachlassverzeichnisses durch den Erben fordern.

Gibt der Erbe daher den Nachlass lückenhaft oder unrichtig ab, so hat der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Vervollständigung des Nachlassverzeichnisses. Er kann jedoch den Erben dazu verpflichten, die Vollständigkeit der Angaben über den Bestand des Nachlasses, an Eides statt zu versichern.

Insoweit ist nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein "nach § 260 BGB vorzulegendes Verzeichnis der Nachlassgegenstände" gefordert.

Nach § 260 Abs. 2 BGB hat der Verpflichtete, soweit Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB also vor, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt zu versichern. Hierzu hat der Pflichtteilsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für seine Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, vorzubringen.

Diese Annahme kann insbesondere in dem vorprozessualen Verhalten des Erben, sich der Auskunftserteilung mit allen Mitteln zu entziehen, der Erteilung unbestimmter Auskünfte nach zunächst erfolgter langer Weigerung oder in wiederholter Korrektur bereits erteilter Auskünfte, gesehen werden.

Besteht der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den auskunftsverpflichteten Erben gem. § 260 Abs. 2 BGB, so hat der Erbe nach § 410 FamFG entweder freiwillig oder durch spätere gerichtliche Verurteilung, vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung zu erklären.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung erfüllt den Straftatbestand des § 156 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteils oder sonstigen erbrechtlichen Fragestellungen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.




Eingestellt am 02.03.2018
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