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Erbengemeinschaft - wie geht es weiter?

Erben mehrere Personen durch Testament oder gesetzlicher Erbfolge bilden diese eine Erbengemeinschaft, gem. § 2032 BGB. Grundsätzlich gehört der Nachlass den Erben im Gesamten. Dies bedeutet, dass die Miterben gemeinschaftlich über das Vermögen verfügen.

Doch was passiert bei Unstimmigkeit unter den Erben bezüglich dessen, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist? In diesem Fall ist eine Erbauseinandersetzung ratsam. Vorab: Die Erbauseinandersetzung unterliegt keiner Verjährungsfrist. Wird diese Vorgehensweise zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Erbfall von einem der Miterben gefordert, ist diese zu vollziehen.

1. Erbauseinandersetzung – Grundsätzliches

Unabhängig von der Erbquote haben alle Erben die gleichen Rechte und Pflichten bezüglich der Auseinandersetzung. Wie bereits ausgeführt, kann daher jeder Erbe die Auseinandersetzung vorantreiben.

Empfehlenswert ist jedoch, dass einem potentiellen zukünftigen Streit unter den Erben durch Regelungen des Erblassers im Testament vorgebeugt wird. Der Erblasser kann hierfür einen Miterben oder Dritten zum Testamentsvollstrecker bestimmen und Regelungen für die Erbauseinandersetzung treffen.

2. Erbauseinandersetzung – wer trifft die Entscheidungen?

Handelt es sich um Entscheidungen über Maßnahmen im Rahmen der Erbauseinandersetzung ohne besondere wirtschaftliche Bedeutung (Verwaltungsmaßnahmen) so wird mit Mehrheit entschieden. Die Mehrheit bzw. das Stimmgewicht wird jedoch nicht nach der Personenzahl ermittelt, sondern nach den jeweiligen Erbquoten der Miterben.

Hingegen wird Einstimmigkeit bei Entscheidungen über besonders gewichtige Schritte benötigt. Dies trifft beispielsweise auf den Verkauf einer Immobilie zu.

3. Erbauseinandersetzung – wie läuft diese ab?

Im Laufe der Erbauseinandersetzung müssen sich die Miterben darüber einigen, wie die Erbmasse auf die Erben aufgeteilt wird. Ist dies erfolgreich, wird die Erbengemeinschaft durch den ausgehandelten Erbauseinandersetzungsvertrag aufgelöst.

Hat der Erblasser Anordnungen über die Teilung durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) gem. § 2048 BGB bestimmt, so sind diese sowohl den Vereinbarungen unter den Miterben als auch den gesetzlichen Regelungen vorzuziehen.

Ist eine Einigung nicht herbeizuführen und der Erblasser hat keine Anordnungen getroffen, so ist den Auseinandersetzungsregeln des BGB zu folgen. Diese schreiben unter anderem vor, dass gem. § 2046 BGB zunächst die noch bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind (Schuldentilgung) und dann – soweit möglich – die Teilung der gemeinschaftlichen Gegenstände in Natur zu erfolgen hat.

4. Erbengemeinschaft – kann ich ohne Erbauseinandersetzung ausscheiden?

Zwei Möglichkeiten um aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden, ohne die Erbauseinandersetzung vorantreiben zu müssen, sind der Verkauf des Erbteils gem. § 2033 BGB und die Abschichtung.

4.1 Der Verkauf

Der Verkauf des Erbteils verläuft wie folgt:

Da der Verkäufer nicht einzelne Vermögensgegenstände sondern ausschließlich seinen Erbteil am Gesamtnachlass verkaufen kann, muss er einen Käufer für seinen Erbteil finden.
Hierauf folgend muss ein Kaufvertrag vor einem Notar geschlossen werden. Ist dies geschehen, informiert der Notar die Miterben. Diese haben nun zwei Monate Zeit, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Das Vorkaufsrecht muss jedoch nicht von allen anderen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden. Will beispielsweise nur ein Miterbe den Erbteil kaufen, ist dies möglich. Der Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrags behält beim Kauf durch einen oder mehrere Miterben seine Wirkung. Der Kaufpreis kann nicht neu verhandelt werden.

Der Verkauf des Erbteils führt zum Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft.

4.2 Die Abschichtung

Im Zuge der Abschichtung scheidet der austrittswillige Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbgemeinschaft aus. Sein Erbteil wächst den übrigen Erben an (Anwachsung). Die Abfindung ist unter den Beteiligten frei zu verhandeln. Hierfür bestehen keine gesetzlichen Vorgaben.

Der Vorteil der Abschichtung wird bei sich im Nachlass befindenden Grundstücken und Immobilien deutlich. Durch die Anwachsung bedarf es keiner teuren notariellen Grundstücks- bzw. Erbteilungsübertragungsverträge. Eine deutlich günstigere Grundbuchberichtigung ist ausreichend. Dies liegt daran, dass der Ausscheidende im Rahmen der Abschichtung lediglich seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt. Der Ausscheidende überträgt folglich niemandem konkret seine Rechte.

Erbengemeinschaften und deren Auseinandersetzung beinhalten teils hohes Konfliktpotential. Auf Grund der Komplexität der Sachverhalte und der zahlreichen Möglichkeiten, dieser zu begegnen, ist eine anwaltliche Beratung äußerst ratsam.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem erbrechtlichen Thema. Rufen Sie uns hierzu bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei erbrechtlichen Fragestellungen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.


Dr. Birgit Hartman-Hilter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht







Eingestellt am 04.03.2022
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