E-Mail Rufen Sie uns an

Gesetzliche Vermutungsregeln bei ungewissem Todeszeitpunkt

Gem. § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbfall mit dem Tod einer Person ein. Daher ist die Feststellung und Angabe des Todeszeitpunktes erforderlich, um die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen gesetzlichen Erben und erbrechtlichen Folgen ermitteln zu können (vgl. § 352 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 FamFG).

In den meisten Todesfällen stehen die Todesumstände und der Todeszeitpunkt eindeutig fest und lassen sich leicht beweisen. Allerdings gibt es Tatbestände und Ereignisse, insbesondere Unfälle und Katastrophen, durch welche Menschen verschollen werden. In diesen Fällen kann oftmals weder der genaue Todeszeitpunkt, noch der Todeseintritt selbst ermittelt werden. Hierbei hilft das Verschollenheitsgesetz, nach dessen bestimmten Voraussetzungen und Fristen im Rahmen eines sog. Aufgebotsverfahrens gem. §§ 13 ff. VerschG eine Todeserklärung für einen Verschollenen erwirkt werden kann.

In seltenen Ausnahmefällen ist nicht der Todesfall an sich, jedoch der genaue Todeszeitpunkt ungewiss. Auch dies ist ein Sonderfall, der einen Rückgriff auf gesetzliche Vermutungen notwendig macht. Im Sinne des § 1 Abs. 2 VerschG ist eine solche Person gerade nicht verschollen, deren Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Es kann hier aber nach den §§ 39 ff. VerschG ebenso durch eine gerichtliche Entscheidung nur der Zeitpunkt des Todes festgestellt werden. Ist der Tod einer Person gewiss, nicht aber der Todeszeitpunkt, kommt eine isolierte Feststellung des Todeszeitpunktes in Betracht (BeckOK, Bamberger/Roth/Mäsch: Art. 9 EGBGB, Rn.7).
Der somit erfolgte Beschluss begründet gem. § 44 Abs. 2, S. 1 VerschG die Vermutung, dass der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist.

Eine ungewisse Todeszeit kann demnach auch gem. §§ 44 Abs.1, 9 Abs. 2, 3 VerschG bestimmt werden. Gem. § 42 Abs. 2 VerschG kann das Gericht zu diesem Zwecke eine öffentliche Aufforderung erlassen, damit ihm alle, die über den Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, diese anzeigen. Das Gericht kann davon absehen, wenn keine weitere Aufklärung hierdurch zu erwarten ist.

Gibt es dagegen keine sicheren Anhaltspunkte ist § 9 Abs. 2 VerschG als Ausgangspunkt heranzuziehen: „Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.“

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 PStG werden Tag, Stunde und Minute des Todes im Sterberegister beurkundet. Lässt sich kein verlässlicher Todeszeitpunkt ermitteln, kommt ausnahmsweise eine Eintragung nach Anfang und Ende eines bestimmten Zeitraumes in Betracht(OLG Celle: Eintragung des genauen Todeszeitpunkts im Sterberegister; NJOZ 2011, 2073, 2075).
Das OLG Hamm vertrat eine hierzu gegenteilige Auffassung, wonach entsprechend der zivilrechtlichen Beweislastregeln, derjenige den Beweis über den genauen Todeszeitpunkt erbringen müsse, der hieraus ein Recht ableite. Dies mag juristisch konsequent sein, ist aber praxisfern und untauglich. So können, in den hier relevanten Ausnahmefällen, die nötigen Tatsachen oftmals überhaupt nicht bewiesen werden. Folglich wäre es unbillig und nicht zielführend dem Beteiligten die Beweislast für nicht beweisbare Tatsachen aufzuerlegen. (Medizin-Recht-Wirtschaft, Hrsg. Prof. Dr. Jochen Taupitz/Prof. Dr. Heiner Raspe/Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Band 12, 2014; S. 128 f.).

Maßgeblich sind also der letzte zu ermittelnde Zeitpunkt, zu welchem der Verstorbene sicher gelebt hatte, sowie der Zeitpunkt, in welchem der Tod erstmals zweifelsfrei festzustellen war. Eine „nähere Eingrenzung zwischen diesen beiden Zeitpunkten würde auf bloße Mutmaßungen hinauslaufen“ (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2011 – 2 W 138/10). Der entsprechende Zeitraum ist so im Sterberegister einzutragen.

Als genauer Todeszeitpunkt kann bei bloßer Ungewissheit über die Todesuhrzeit das Tagesende festgesetzt werden. Der BGH folgerte hieraus, dass in vergleichbarer Weise bei einem längeren Zeitraum und der Ungewissheit über den Todestag, das Ende dieses Zeitraumes als Todeszeitpunkt festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 20.03.1953 – IV ZB 6/53).

Gerade bei Versterben mehrerer Personen durch dieselbe Ursache, kann oftmals nicht festgestellt werden, welcher den jeweils anderen vielleicht auch nur um wenige Sekunden überlebt hat. Hier greift § 11 VerschG, wonach bei untereinander erbberechtigten Personen, deren Sterbezeiträume sich überschneiden, ein gleichzeitiges Versterben zu vermuten ist.
Der sicher bekannte Sterbezeitraum ist demnach im Sterberegister einzutragen. Darüberhinausgehende Feststellungen, insbesondere zur Todesreihenfolge, können nur anschließend im Verfahren über die erbrechtliche Auseinandersetzung getroffen werden (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2011 – 2 W 138/10).

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger - Tor - Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.




Eingestellt am 23.01.2017
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 3,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram