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Wie ist der Nachlass innerhalb einer Erbengemeinschaft zu verwalten?

Stirbt eine Person und hat der Erblasser kein Testament errichtet, so hinterlässt dieser meist mehrere gesetzliche Erben. Diese Miterben bilden in der Folge eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Der Sinn einer solchen Erbengemeinschaft besteht grundsätzlich darin, dass diese möglichst schnell auseinandergesetzt wird. Hierbei wird die Erbengemeinschaft geteilt und anschließend beendet.
Bis zur Auseinandersetzung wird der Nachlass von den Miterben im Rahmen der Erbengemeinschaft gemeinsam verwaltet. Dies führt sehr häufig zum Aufeinanderprallen von verschiedenen Interessen und Erwartungen der Miterben hinsichtlich des Nachlasses.

Bei der Erbengemeinschaft wird der Nachlass des Verstorbenen gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Der jeweilige Miterbe darf dabei nur über seinen Gesamtanteil an der Erbengemeinschaft verfügen und bspw. nicht über einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Eine Verfügung eines Miterben über einzelne Nachlassgegenstände kann daher nicht ohne die Zustimmung der anderen Miterben erfolgen.

Bei der (gemeinschaftlichen) Verwaltung der Erbengemeinschaft sind verschiedene Formen des Verwaltungshandelns zu unterscheiden.
Je nach Form des Verwaltungshandelns kann für bestimmte Maßnahmen eine Mehrheit der Erbquoten ausreichen, um gegen den Willen bestimmter anderer Miterben entscheiden zu können oder auch ausnahmsweise ein Miterbe alleine handeln.

1. Außerordentliche Verwaltung

Die außerordentliche Verwaltung, bei der eine Einstimmigkeit aller Miterben notwendig ist, beinhaltet alle Maßnahmen, die den Nachlass als Ganzes (nicht nur einzelne Nachlassgegenstände) wesentlich verändern.

2. Ordnungsgemäße Verwaltung

Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung fallen die Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betroffenen Nachlassgegenstands und den Interessen der Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Hierbei ist nicht die Sicht eines einzelnen Miterben zu berücksichtigen, sondern die Maßnahme ist aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Dritten zu begutachten. Beispiele für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können der Abschluss von Verträgen zur Erhaltung oder Reparatur eines Nachlassgegenstandes oder die Begleichung von Nachlassschulden sein.

Bei den Maßnahmen der Erbengemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss nach Stimmanteilen nötig. Innerhalb der Erbengemeinschaft kann für einen Miterben ein Stimmverbot gelten, wenn dieser in einem Interessenkonflikt zwischen seinen eigenen Interessen und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbengemeinschaft steht und die Besorgnis besteht, dass dieser seinen Eigeninteressen den Vorzug gibt. Finden die Miterben eine Mehrheitsentscheidung über eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme nicht, so besteht die Möglichkeit, dass die Minderheit der Erben (nach Erbteilen) berechtigt ist, die anderen Miterben zu verklagen auf Zustimmung zu der Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Gefolgert wird diese Möglichkeit daraus, dass die Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft eine Mitwirkungspflicht an den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zukommt. Kommen sie dieser nicht nach, so kann dies unter Umständen auch zu einem Schadensersatzanspruch gegen einen Miterben führen.

3. Notverwaltungsmaßnahmen

Als letzte Form des Verwaltungshandelns innerhalb der Erbengemeinschaft werden die sogenannten Notverwaltungsmaßnahmen angesehen. Notverwaltungsmaßnahmen sind solche, bei deren Ausbleiben der Nachlass als Ganzes oder zum Teil zu Schaden kommen würde. Die Maßnahmen der Notverwaltung müssen zwar von einem einzelnen Miterben ausgeführt werden, um den drohenden Schaden vom Nachlass abzuwenden, diese Verpflichtung des einzelnen Miterben tritt allerdings nur dann ein, wenn eine Miteinbeziehung der anderen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist.

Als Notverwaltungsmaßnahmen können z.B. zwingend erforderliche Reparaturmaßnahmen an einem Hausgrundstück oder die Geltendmachung der Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung angesehen werden.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Verwaltung des Nachlasses innerhalb Ihrer Erbengemeinschaft, bei der Erbenauseinandersetzung oder sonstigen erbrechtlichen Fragestellungen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.




Eingestellt am 06.11.2017
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