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Wie wird eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt?

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft steht unter keiner starren Frist. Daher kann eine solche auch jahrelang bestehen.
Nach § 2042 BGB kann grundsätzlich jeder der Miterben jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne auf die Interessen anderer Miterben Rücksicht zu nehmen, verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch Vertrag, in dem das gesamte Vermögen unter den einzelnen Miterben verteilt wird und damit die Gemeinschaft aufgelöst wird. Dabei steht den Erben die konkrete Verteilung des Nachlasses frei. Sie können sich auch über Anordnungen des Erblassers einvernehmlich hinwegsetzen.
Grundsätzlich können drei Arten der Auseinandersetzung unterschieden werden.
Die schuldrechtliche Erbauseinandersetzungsvereinbarung (Teilungsplan), die Erbanteilsübertragung (§ 2033 BGB) und das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch eine sogenannte Abschichtung.

1. Erbauseinandersetzungsvereinbarung
Das Gesetz bestimmt dabei in § 2042 Abs. 2 BGB Regeln zur Auseinandersetzung. Allerdings sind diese subsidiär gegenüber Vereinbarungen der Miterben zu behandeln. So sind vor der Auseinandersetzung zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu beseitigen. Dazu ist, soweit dies erforderlich ist, der Nachlass in Geld umzusetzen (§ 2046 Abs. 1 , 3 BGB). Der Betrag, der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten übrig bleibt, wird sodann den Erben nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile angedacht (§ 2047 BGB). Grundsätzlich erfolgt die Auseinandersetzung hierbei durch Teilung in Natur, sofern sich die jeweiligen Gegenstände ohne Wertminderung in entsprechende Teile trennen lassen. Ist eine Teilung dagegen nicht möglich, erfolgt die Auseinandersetzung der Gemeinschaft durch den Verkauf gemeinschaftlicher Gegenstände, notfalls bei Grundstücken durch Teilversteigerung (§§ 2042 Abs. 2, 753 BGB).

2. Erbteilsübertragung
Ein Miterbe kann seinen Erbteil übertragen. Der Erbschaftsverkauf ist nur mit notarieller Beurkundung wirksam (§ 2371 BGB). Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, also an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt (§ 2034 BGB).

3. Abschichtung
Bei der sogenannten Abschichtung als weiteren Weg der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, verzichtet ein Miterbe auf seine Mitgliedschaftsrechte und scheidet somit (meist nach Zahlung einer Abfindung) aus der Gemeinschaft aus. Der Ausscheidende verliert dabei aber nicht seine Position als Erbe. Er ist weiterhin im Erbschein aufzuführen und niemand rückt für diesen in seine Erbenstellung nach. Nach der Ausscheidung des Miterben wächst entsprechend dessen Anteil dem Anteil der anderen Miterben an.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft oder anderen erbrechtlichen Fragen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.




Eingestellt am 05.10.2017
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