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Alleinerziehender Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich zu Vollzeittätigkeit verpflichtet

Alleinerziehende, Geschiedene müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt gegen den ehemaligen Partner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, entschied der BGH mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 15.06.2011 (Az.: XII ZR 94/09).
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern.
BGH: Grundschulkind kann in offener Ganztagsschule betreut werden
Dem widersprach nun der BGH: Der betreuende Elternteil müsse die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei «nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte», so der BGH. Demnach müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr ehemaliger Mann, der das Kind nicht betreut.

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Eingestellt am 19.08.2011
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