<< Berücksichtigung von Zinsen und Tilgung beim Unterhalt | Gesetzliche Familienversicherung >> |
Annahme als Kind (Adoption)
In der Praxis hat aber der Gesetzgeber einige Hürden aufgebaut, die bei einer Annahme eines minderjährigen Kindes zu beachten sind.
Geregelt ist das materielle Recht der Adoption in §§ 1741 ff. BGB. Dort heißt es:
„Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“
Auszugehen ist von der Überlegung, dass es viele Kinder gibt, die aus welchem Grund auch immer elternlos aufwachsen oder die zwar Eltern haben, diese aber nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die elterliche Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. Durch eine Adoption sollen diese Kinder in einer Familie aufwachsen – eine Voraussetzung für eine kindgerechte Entwicklung.
Wesentliche Voraussetzungen für die Annahme als Kind sind kurz zusammengefasst folgende:
Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen – also nicht dem Wohle der zukünftigen Adoptiveltern.
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass eine Einzelperson die Annahme eines Kindes bewirkt. Daraus folgt, dass nicht miteinander verheiratete Personen z. B. bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind nicht gemeinschaftlich annehmen dürfen. Ehegatten dürfen jedoch ein Kind gemeinschaftlich annehmen.
Der Annehmende muss grundsätzlich das 25. Lebensjahr bei der Adoption vollendet haben.
Die Annahme soll i. d. R. erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
Die Eltern des Kindes – und das Kind selbst – müssen mit der Adoption einverstanden sein. Soweit das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Wenn ein Elternteil die Einwilligung zur Adoption verweigert oder nicht auffindbar ist, kann das Familiengericht auf Antrag die Einwilligung des Elternteils ersetzen.
Bei der Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Auch hier kann das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen.
Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, wird die Annahme als Kind des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses des Familiengerichtes erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Davon erfasst ist auch das Erbrecht und der Name des Kindes. Dieses erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Gleichzeitig erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass während der Minderjährigkeit des Kindes das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben kann, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Die materiellen Voraussetzungen für die Adoption Volljähriger unterscheiden sich in einigen Punkten von der Adoption minderjähriger Kinder. Zum Beispiel ist sie zulässig, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Die Annahme eines Volljährigen darf z. B. nicht ausgesprochen werden, wenn dieser Adoption überwiegende Interessen der bereits vorhandenen Kinder des Annehmenden entgegen stehen.
Die Wirkung der Annahme erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, im Gegensatz zu der Volladoption bei minderjährigen Kindern. Schließlich kann auch unter Umständen das Familiengericht beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag bestimmen, dass einzelne Vorschriften der Minderjährigenadoption auch für die Adoption des Volljährigen gilt.
Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Eingestellt am 27.02.2014
Trackback