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Ausgleich ausländischer Anrechte
Deutsche Gerichte können ausländische Anwartschaften jedoch nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufteilen. Die Teilung nach §§ 10, 14 VersAusglG ist nämlich eine hoheitliche Maßnahme, der sich ein ausländischer Versicherungsträger nicht unterwirft. Ein solcher Ausgleichanspruch ist also mit staatlichen Mitteln nicht durchsetzbar.
Der Ausgleich erfolgt daher auf anderem Wege. Man nimmt hier fehlende Ausgleichsreife i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 VersAusglG an, denn ein Eingriff in dieses Anrecht ist gerade wegen Auslandsbezug nicht möglich. Gem. § 19 Abs. 4 VersAusglG bleiben Ausgleichansprüche gem. §§ 20 ff. VersAusglG hiervon unberührt und ermöglichen somit einen schuldrechtlichen Ausgleich bzw. eine Abfindung. (Scholz/Kleffmann/Motzer/ Bergmann: Praxishandbuch Familienrecht, Rn. 28). Weiter zu beachten ist dennoch die Härtefall- und Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG.
Im Beschluss über den Versorgungsausgleich ist daher ein Vorbehalt aufzunehmen, dass der Ausgleich solcher Rechte dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibt.
Zunächst kann der schuldrechtliche Ausgleich in Gestalt einer Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG erfolgen. Die Fälligkeit regelt § 20 Abs. 2 VersAusglG. So bedarf es eines sog. „doppelten Rentenanfalls“.
Alternativ kann ein schuldrechtlicher Ausgleich in Form einer Abfindung gem. §§ 23, 24 VersAusglG erfolgen. Der Ausgleichsberechtigte hat damit einen Abfindungsanspruch gegen den Verpflichteten. Diese Abfindung muss allerdings zweckgebunden sein und ist an einen Versorgungsträger zu zahlen, § 23 Abs. 1 S. 2 VersAusglG, um den Aufbau einer neuen Zielversorgung zu gewährleisten. (Rieck: Einbeziehung ausländischer Anrechte in den Versorgungsausgleich, FPR 2011, 498, 501) Besonderer Vorteil der Abfindung ist, dass sie einen endgültigen und abschließenden Ausgleich schafft. Die Ehegatten müssen sich nicht bis ins Rentenalter im Blick behalten, um ihre Ausgleichsansprüche zu sichern. Insbesondere wird so auch das Risiko des Verlustes des Ausgleichsanspruchs durch Tod des Ausgleichsverpflichteten vor dem Rentenalter vermieden. Ein beiderseitiger Rentenbezug wie beim schuldrechtlichen Ausgleichanspruch gem. § 20 Abs. 2 VersAusglG ist ebenso gerade nicht Voraussetzung.
Zu beachten ist allerdings die finanzielle Zumutbarkeit der Abfindungszahlung gem. § 23 Abs. 2 VersAusglG und eine mögliche Ratenzahlung, § 23 Abs. 3 VersAusglG.
Die Höhe des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs knüpft an § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG an. Ein Rentenanspruch ist damit hälftig zu teilen. Maßgeblich ist damit der Ehezeitanteil, also der Zeitwert des Ausgleichswert (MüKo/Ackermann-Sprenger, § 24 VersAusgl, Rn. 2) Für die Höhe ist damit der Kapitalwert i.S.d. § 5 VersAusglG, bzw. der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG heranzuziehen. Daneben kommt auch eine Schätzung nach billigem Ermessen in Betracht.
Für den Ausgleichswert nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ist in der Regel die laufende Bruttorente entscheidend.
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Eingestellt am 24.04.2017
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