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Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht
Woher soll aber ein Berechtigter wissen, wie hoch sein Anspruch ist, wenn er über die Einkünfte des Verpflichteten nicht umfassend orientiert ist.
Um dieses Problem zu regeln, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vorschriften bereit gestellt, die die Auskunftspflicht regeln.
In § 1605 BGB heißt es, dass Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen.
§ 1361 IV S.4 BGB verweist im Rahmen der Regelung des Unterhaltes bei getrennt lebenden Eheleuten auf eine entsprechende Anwendung des § 1605 BGB.
§ 1580 BGB bestimmt, dass geschiedene Ehegatten einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Wegen der Einzelheiten verweist das Gesetz auch hier auf § 1605 BGB.
Die Auskunftspflicht umfasst nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen auch die Kenntnis des Einkommens z.B. des neuen Ehegatten des Verpflichteten von Bedeutung ist.
So hat der BGH in einem Urteil vom 2.6.2010 (NJW 2011, S. 226) bereits entschieden, dass der auskunftsverpflichtete Elternteil auf Verlangen zusätzliche Angaben über die Einkünfte seines Ehegatten zu machen hat, soweit dies erforderlich ist, um seinen Anteil am Familieneinkommen zu bestimmen. Das Interesse des Auskunftsbegehrenden geht insoweit auch dem Geheimhaltungsinteresse des Ehegatten vor.
Die Auskunftsverpflichtung ist natürlich auch einklagbar. Wer zu einer Auskunft verurteilt wird und diese dann nicht erteilt, muss mit einer Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil rechnen. Diese erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung von Geld- oder Haftstrafen bis zur Erteilung der Auskunft gemäß Urteil.
Auf zwei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei noch hingewiesen:
Es gibt Ehen, die durch ein hohes Einkommen des Ehemannes geprägt sind. Wenn das Einkommen des Ehemannes erheblich über dem Betrag liegt, der monatlich verbraucht wird, so richtet sich der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht nach dem tatsächlichen Einkommen des Ex-Mannes, sondern nach dem tatsächlichen Bedarf. Das bedeutet für die geschiedene Ehefrau in diesen Fällen, dass sie im einzelnen genau darlegen muss, was während der Ehe monatlich verbraucht wurde. Danach errichtet sich dann ihr Unterhaltsanspruch.
Eine weitere Ausnahme ist der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB. Maßgebend kann hier nur das Einkommen der Mutter selbst sein, das diese vor der Geburt des Kindes hatte. Eheliche Lebensverhältnisse, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen können, hat es ja nicht gegeben.
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Eingestellt am 22.03.2011
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