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Auskunftsrecht des biologischen Vaters über das Kind

Im deutschen Recht findet eine Differenzierung zwischen der leiblichen und der rechtlichen Vaterschaft statt. Rechtlicher Vater ist dabei derjenige, der aufgrund gesetzlicher Vorgaben als solcher behandelt wird. Als leiblicher Vater wird der angesehen, der biologisch der Vater ist.

Es können daher Konstellationen auftreten, in denen rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinanderfallen. Wird bspw. während des Bestehens einer Ehe ein Kind von der Ehefrau geboren, das nicht vom Ehemann stammt, so ist dieser gleichwohl rechtlicher Vater. Ein Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft tritt auch dann auf, wenn ein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennt, dessen leiblicher Vater er gar nicht ist.

Im Folgenden sollen gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches des biologischen Vaters über sein leibliches Kind dargestellt werden.

I. Gesetzliche Grundlagen
1. Auskunftsberechtigte

Die auskunftsberechtigten Personen sind gem. § 1686 BGB auf die Eltern des Kindes begrenzt. § 1686 BGB gewährt den rechtlichen Eltern einen Auskunftsanspruch.

Bezugspersonen im Sinne des § 1685 BGB wie etwa Großeltern oder Geschwister können zwar, wenn es dem Kindeswohl entspricht, einen Umgangsanspruch geltend machen, von einem Auskunftsanspruch sind sie jedoch ausgeschlossen.

Für den leiblichen Vater gilt jedoch mit § 1686a Abs. 1 BGB eine Sonderregelung, die den Auskunftsanspruch an die biologische Vaterschaft knüpft.

2. Auskunftspflichtige

Als Auskunftspflichtige kommen diejenigen Personen in Betracht, die über jene Informationen verfügen, die für eine Auskunftserteilung notwendig sind. Ansatzpunkt für die Pflicht zur Auskunft ist dabei die Obhut über das Kind, also zuallererst diejenigen Personen, in deren Haushalt das Kind lebt. Dies muss nicht unbedingt ein Elternteil des Kindes sein, sondern kann auch ein Dritter sein, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Zu beachten ist bei der Auskunftsverpflichtung jedoch, dass es bzgl. der Auskunft nicht alleine auf die Obhut über das Kind ankommt, sondern auch miteinbezogen werden muss, ob der auskunftspflichtigen Person die für die Auskunft erforderlichen Informationen über das Kind tatsächlich zur Verfügung stehen oder ob sie sich diese verschaffen kann. Problematisch erscheint dies insbesondere dann, wenn bspw. das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist und dem Jugendamt Teilbereiche der elterlichen Sorge als Ergänzungspfleger übertragen wurden. So kann sich in diesen Fällen eine Auskunftspflicht auch auf einen Vormund oder einen Pfleger erstrecken, dem die erforderlichen Informationen in diesem Fall tatsächlich zur Verfügung stehen.

3. Auskunftsvoraussetzungen

Nach § 1686a Abs. 1 BGB hat der leibliche Vater, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, sofern er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Der Auskunftsanspruch erfordert weiterhin ein berechtigtes Interesse des Auskunftsbegehrenden. Nach der Rechtsprechung ist ein solches anzunehmen, wenn der die Auskunft Begehrende keine andere Möglichkeit hat, sich Informationen zur kindlichen Entwicklung sowie den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu verschaffen. Eine solche Informationsmöglichkeit stellt dabei auch der Umgang mit dem Kind dar, da ein Auskunftsanspruch nicht anstatt, sondern neben einem solchen Umgangsrecht besteht.

4. Auskunftsinhalt und -form

Nach der Rechtsprechung richtet sich der Inhalt der Auskunft über das Kind nach dem konkreten Einzelfall. Der Auskunftsbegehrende soll diejenigen Informationen erhalten, die es ihm möglich machen, sich zu den für die Entwicklungen und das Befinden des Kindes wesentlichen Umstände, einen Überblick zu verschaffen.

Konkret sind dies die Informationen, die der Auskunftsbegehrende auch in direkter Kommunikation mit dem Kind erlangen könnte, wie bspw. schulisches Fortkommen, Freizeitgestaltung, soziale Entwicklungen und gesundheitliche Situation des Kindes.

Zusätzlich zu diesen Informationen sind dem Auskunftsbegehrenden auch Dokumente, wie Kopien von Schulzeugnissen oder im Einzelfall auch Lichtbilder auszuhändigen.

Die Auskunft richtet sich dabei nicht auf Vorgänge der Vergangenheit, da auch im Rahmen eines Umgangskontakts nur Kenntnis über die aktuelle Entwicklung erlangt werden könne.

Bzgl. der Häufigkeit der zu erteilenden Auskunft ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. In Bezug auf die Auskunft über einen Schüler gilt ein viertel- bis halbjähriger Auskunftsturnus.

5. Auskunftsgrenzen

Da sich der Auskunftsanspruch am Kindeswohl orientiert, ist diesem durch dieses eine Grenze gesetzt. Sobald konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Auskunft das Kindeswohl gefährdet wird, also durch die Erteilung der Auskunft konkret in den Lebenskreis des Kindes eingegriffen wird, ist ein Anspruchsausschluss gerechtfertigt.

Begrenzt wird der Anspruch auch durch die akute Gefahr eines Auskunftsmissbrauches seitens des Auskunftsbegehrenden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Auskunftsanspruch genutzt wird, um in die elterliche Sorge einzugreifen oder der Auskunftsanspruch insgesamt als schikanös zu werten ist.

II. Umsetzung des Auskunftsrechts in der Praxis

Da der Auskunftsanspruch nach § 1686a Abs. 1 BGB nur dem leiblichen Vater des Kindes zusteht, hat der Antragsteller einen konkreten Sachvortrag zu seiner leiblichen Vaterschaft vorzunehmen. Dabei hat der Anspruchsteller im gerichtlichen Verfahren auf Umsetzung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung nach § 167a Abs. 1 FamFG an Eides statt zu versichern, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Danach muss sich für das Gericht eindeutig ergeben, dass es dem an der Klärung der leiblichen Vaterschaft interessierten Antragssteller auch wirklich um einen Auskunftsanspruch geht und nicht nur das Klärungsinteresse zur Vaterschaft im Vordergrund steht.

Eine zuverlässige Klärung der leiblichen Vaterschaft lässt sich allerdings nur im Rahmen einer Abstammungsuntersuchung ermöglichen. Hierzu ist in § 167a Abs. 2 FamFG die Pflicht der am Verfahren Beteiligten festgelegt, die dazu erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Eine Duldung scheidet nur dann aus, sofern die Teilnahme an der Untersuchung dem jeweiligen Betroffenen nicht zugemutet werden kann.

Weiterhin besteht der Auskunftsanspruch nach § 1686a Abs. 1 BGB nur, insoweit als für das Kind ein rechtlicher Vater existiert. Es muss daher bei jeder Antragsstellung im Einzelfall geprüft werden, ob diese Voraussetzung vorliegt.

Zuletzt muss der Auskunftsbegehrende leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind vorweisen. Eine genaue Definition, wann ein solches ernsthaftes Interesse vorliegt, ist zwar nicht vorgegeben, es gibt jedoch Kriterien anhand derer sich ein solches ableiten lässt. So z.B: der zeitnahe Wunsch einschließlich des Bemühens um ein Kennenlernen sowie Kontakt zu dem Kind oder die erklärte Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht. Erfährt der Vater des Kindes erst später von der möglichen Vaterschaft, so kommt es auf sein Verhalten zu diesem Zeitpunkt an.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruchs.




Eingestellt am 17.11.2017
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