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Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern (Alltagsalleinentscheidungsbefugnis)
„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“
Was passiert aber, wenn sich die Eltern trennen?
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei getrenntlebenden Eltern ist in § 1687 BGB geregelt.
1. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung
Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile erforderlich. Dies sind alle Entscheidungen, die nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. In Zweifelsfällen ist von einer besonderen Bedeutung auszugehen.
Beispielsweise
- Schulwahl, Schulwechsel, Wahl der Lehre und Lehrstätte, Hort, Kindergarten, Krippe
- Operationen, med. Behandlungen mit erheblichen Risiko, Behandlung schwerwiegender Erkrankung
- Grundentscheidung bei wem das Kind lebt, Grundentscheidung zur Ausgestaltung des Umgangs,
- Religiöse Erziehung, Status- und Namensfragen
- Vermögenssorge, die Entscheidung über Anlage und Verwendung des Kindervermögens oder Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
- Weite Auslandsreise, insbesondere kleinerer Kinder in einen ihnen nicht vertrauten Kultuskreis bzw. mit mehrstündiger Flugzeit,
- Auswanderung, Wechsel des Kindes in ein Heim
- Inanspruchnahme von Hilfen zu Erziehung nach SGB VIII
- Eröffnung eines Girokontos
- Beantragung von Personalpapieren
2. Alleinentscheidungsbefugnis
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Diese Vorschrift dient der Praktikabilität und der Konfliktvermeidung. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Beispielsweise
- alles was im täglichen Leben der Familie anfällt,
- Schulalltag einschließlich der Teilnahme an einem Tagesausflug, Teilnahme an einer üblichen Klassenfahrt, Abholen von Schule und Hort, Entscheidung über Nachhilfeunterricht,
- tägliche Pflege, Nahrung, Kleidung, Hygiene, Freizeitgestaltung, Sport, Hobbys, Diskothekenbesuch,
- Alltagsumgang mit Klassenkameraden und Freunden,
- gewöhnliche medizinische Versorgung bei leichteren Krankheiten,
- Taschengeld, Verwaltung kleinerer Geldgeschenke
3. Entscheidungen der tatsächlichen Betreuung
In Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung besteht Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich sondern nur vorrübergehend aufhält, während der Zeit des Aufenthaltes (in der Regel zu Zeiten des Umgangs).
Bespiele für Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung:
- Ernährung,
- Schlafenszeit,
- Fernsehkonsum
Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
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Eingestellt am 31.07.2015
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