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Auswirkungen des Corona-Virus (Covid 19) auf den Zugewinnausgleich

Seit über vier Monaten hat das Corona-Virus praktisch alle Regionen der Welt fest im Griff und hat neben unzähligen Menschen auch das Wirtschaftsleben infiziert. Der deutsche Aktienindex DAX brach zeitweise mehr als 30 % ein und Unternehmen, die zuvor florierten, stehen nunmehr vor der Insolvenz. Sollte nun eine Scheidung in gerade diesen Zeitraum fallen, stellt sich die Frage, wie kurzfristige Kursverluste und negative wirtschaftliche Entwicklungen von Unternehmen Eingang in deren Bewertung finden sollen.

Bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Zugewinngemeinschaft, beispielsweise durch Scheidung, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns. Hierzu wird der Wert des Vermögens jedes Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) ermittelt. Aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten.

Die Problematik bei der Berechnung des Zugewinns im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ergibt sich nun aus dem Zeitpunkt, der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblich ist. Hierfür wird gem. § 1384 BGB auf den Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der gerichtlichen Zustellung des Antrags an den anderen Ehegatten, abgestellt (sog. Stichtagsprinzip). Sinn und Zweck der Festlegung eines konkreten Stichtages ist es, der Manipulation des Endvermögens - gerade in einer so kritischen Phase wie der Scheidung - vorzubeugen. Folglich müssen bei der Bewertung von Vermögenspositionen nach dem Stichtag stattfindende Ereignisse ausgeblendet werden, sofern deren Einfluss auf den zu bewertenden Vermögensgegenstand zum Stichtag nicht abzusehen war.

Dies kann insbesondere bei der Bewertung von Aktienfonds, Immobilien und Unternehmen zu massiven Diskrepanzen hinsichtlich des Wertes führen. Liegt der Stichtag vor Beginn der Pandemie, etwa im Januar 2020, können sich bei der Bewertung deutlich höhere Werte ergeben, als bei einem Stichtag nach Ausweitung des Virus im März 2020. So bleibt es vom bloßen Zufall der Zustellung des Scheidungsantrags abhängig, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte auf der Grundlage des früher höheren oder dem mittlerweile eingebrochenen Wert den Zugewinn ausgleichen muss.

Dass dieses Ergebnis mitunter als „ungerecht“ empfunden werden kann, liegt auf der Hand. Es stellt sich daher die Frage, ob es korrigiert werden kann. Hierzu könnte § 1381 BGB aktiviert werden, wonach der ausgleichspflichtige Ehegatte den Zugewinnausgleich verweigern kann, soweit die Ausgleichszahlung nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Dieses Korrektiv wird von der Rechtsprechung jedoch sehr restriktiv gehandhabt. Die Anerkennung des Ausgleichsanspruchs müsste im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen. Ein bloßer Vermögensverfall genügt hierfür also noch nicht; vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine Existenzgefährdung des ausgleichspflichtigen Ehepartners, hinzutreten.

Wie mit diesem Bewertungsproblem umzugehen ist, wird in letzter Konsequenz von den Gerichten entschieden werden müssen. Bis dahin ist es die Aufgabe der Anwälte, für ihre Mandanten günstig vorzutragen.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.


Dr. Birgit Hartman-Hilter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht







Eingestellt am 17.07.2020
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