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Auswirkungen des Corona-Virus (Covid 19) auf den Zugewinnausgleich
Bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Zugewinngemeinschaft, beispielsweise durch Scheidung, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns. Hierzu wird der Wert des Vermögens jedes Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) ermittelt. Aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten.
Die Problematik bei der Berechnung des Zugewinns im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ergibt sich nun aus dem Zeitpunkt, der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblich ist. Hierfür wird gem. § 1384 BGB auf den Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der gerichtlichen Zustellung des Antrags an den anderen Ehegatten, abgestellt (sog. Stichtagsprinzip). Sinn und Zweck der Festlegung eines konkreten Stichtages ist es, der Manipulation des Endvermögens - gerade in einer so kritischen Phase wie der Scheidung - vorzubeugen. Folglich müssen bei der Bewertung von Vermögenspositionen nach dem Stichtag stattfindende Ereignisse ausgeblendet werden, sofern deren Einfluss auf den zu bewertenden Vermögensgegenstand zum Stichtag nicht abzusehen war.
Dies kann insbesondere bei der Bewertung von Aktienfonds, Immobilien und Unternehmen zu massiven Diskrepanzen hinsichtlich des Wertes führen. Liegt der Stichtag vor Beginn der Pandemie, etwa im Januar 2020, können sich bei der Bewertung deutlich höhere Werte ergeben, als bei einem Stichtag nach Ausweitung des Virus im März 2020. So bleibt es vom bloßen Zufall der Zustellung des Scheidungsantrags abhängig, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte auf der Grundlage des früher höheren oder dem mittlerweile eingebrochenen Wert den Zugewinn ausgleichen muss.
Dass dieses Ergebnis mitunter als „ungerecht“ empfunden werden kann, liegt auf der Hand. Es stellt sich daher die Frage, ob es korrigiert werden kann. Hierzu könnte § 1381 BGB aktiviert werden, wonach der ausgleichspflichtige Ehegatte den Zugewinnausgleich verweigern kann, soweit die Ausgleichszahlung nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Dieses Korrektiv wird von der Rechtsprechung jedoch sehr restriktiv gehandhabt. Die Anerkennung des Ausgleichsanspruchs müsste im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen. Ein bloßer Vermögensverfall genügt hierfür also noch nicht; vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine Existenzgefährdung des ausgleichspflichtigen Ehepartners, hinzutreten.
Wie mit diesem Bewertungsproblem umzugehen ist, wird in letzter Konsequenz von den Gerichten entschieden werden müssen. Bis dahin ist es die Aufgabe der Anwälte, für ihre Mandanten günstig vorzutragen.
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Eingestellt am 17.07.2020
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