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Auswirkungen einer Scheidung auf die Namensführung

Geschiedene Ehegatten behalten grundsätzlich ihren Ehenamen. Viele haben jedoch den Wunsch, ihren Ehenamen abzulegen. Dies ist unproblematisch möglich.

1. Die Namensänderung des geschiedenen Ehegatten

Durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses kann der geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Ehenamensbestimmung geführten Namen (beispielsweise durch eine frühere Eheschließung) wieder annehmen. Frei steht es dem Geschiedenen auch, es zwar bei seinem Ehenamen zu belassen, aber seinen Geburtsnamen oder den bis zur Ehe geführten Namen voranzustellen oder anzufügen. Eines besonderen Interesses oder einer speziellen Begründung bedarf es für die Namensänderung nicht.
Zu einer Namensänderung kann ein geschiedener Ehegatte nicht gezwungen werden. Ausnahmen sind nur in krassen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar. Die Ehegatten können jedoch vertraglich vereinbaren, den von dem Partner herrührenden Namen abzulegen oder den erheirateten Namen in einer neuen Ehe nicht zum Ehenamen zu bestimmen.

2. Namensänderung von Kindern

Die Namensänderung eines Elternteils infolge der Scheidung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Namen der Kinder. Die Kinder behalten den Namen, der für sie gewählt oder gemeinsamer Ehename wurde. Dies gilt nach der herrschenden Meinung auch dann, wenn der Elternteil, der nach der Scheidung wieder seinen Geburtsnamen angenommen hat, allein sorgeberechtigt ist. Eine Namensänderung des Kindes ist nur in begrenzten Fällen möglich:

a) Einbenennung von Stiefkindern

Wenn der geschiedene Ehegatte erneut heiratet und Inhaber der Alleinsorge oder der gemeinschaftlichen Sorge ist, kann der einbenennende Elternteil dem Kind seinen neuen Ehenamen erteilen oder seinen neuen Ehenamen dem Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen (§ 1618 BGB). Zweck der Regelung ist die namensmäßige Integration des Kindes in seine neue soziale Familie. Vor diesem Hintergrund muss das Kind in den Haushalt des Einbenennenden und seines Ehegatten aufgenommen worden sein.
Steht die elterliche Sorge auch dem anderen Elternteil zu oder führt das Kind seinen Namen, so ist hierfür seine Zustimmung erforderlich. Auch das Kind muss der Namensänderung zustimmen, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist. Eine Einbenennung kann somit nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen.

Die Einwilligung des anderen Elternteils kann ausnahmsweise gerichtlich ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes unabdingbar nötig ist. Dies ist dann nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Einbenennung unerlässlich ist, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden.

Achtung: Im Falle des Scheiterns der Stiefelternehe kann die Einbenennung nicht rückgängig gemacht werden. Bei Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils, ist allerdings eine erneute Einbenennung möglich.

Sobald das Kind volljährig ist, kann eine Einbenennung nicht mehr erfolgen.

b) Annahme als Kind (Adoption)

Mit der Adoption erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Wird das Kind von einem Ehepaar mit Ehenamen angenommen, erhält es den Ehenamen als Geburtsnamen. Besteht kein Ehename, muss der Name des Kindes gegenüber dem Gericht bestimmt werden. Bestimmbarer Name ist der aktuell geführte Name eines Elternteils. Falls bereits gemeinsame Kinder vorhanden sind, bekommt das Adoptivkind denselben Nachnamen wie seine Geschwister.
Auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes kann der bisherige Familienname dem neuen Namen vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

c) Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Nach § 3 NÄG ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Namensänderung durch Verwaltungsakt möglich. Aufgrund des Grundsatzes der Namenskontinuität stellt dieser Weg jedoch hohe Hürden auf und ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Namensanpassung muss für das Kindeswohl erforderlich sein. Eine konfliktbeladene Trennung und Scheidung der Eltern stellt dabei noch keinen wichtigen Grund dar. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn in dem Namen die fortwährende Erinnerung an dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern liegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die persönlichen Interessen eines neuen Namens die Belange der Allgemeinheit wie der sozialen Ordnungsfunktion und sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des Namens überwiegen. Das gilt auch für Kinder, die gem. § 1618 BGB einbenannt wurden und nach der Scheidung der Stiefelternehe zu dem von dem geschiedenen Elternteil wieder angenommenen Namen zurückkehren möchten.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Die Wünsche nach einer bestimmten Namensführung sind oft vielfältig. Wie beraten Sie gerne zu ihren individuellen Anliegen.


Marlene Zöllner
Rechtsanwältin
Mediatorin







Eingestellt am 20.01.2023
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