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Bitcoin im Familienrecht: Was passiert mit meinem Kryptowallet im Zugewinnausgleich?
1. Bitcoin als anzusetzendes Vermögen im Zugewinn
Leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird bei einer Scheidung der Vermögenszuwachs beider Parteien während der Ehe verglichen. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Bitcoin gelten dabei als vollwertiges Vermögen und unterliegen dieser Regelung.
2. Zugewinnausgleich im Falle des gesetzlichen Güterstands
Der Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) regelt, wie der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern bei Beendigung des Güterstands (z. B. durch Scheidung) ausgeglichen wird. Vermögen bleibt während der Ehe getrennt, beim Ausgleich wird der sogenannte Zugewinn – die Differenz zwischen Endvermögen (§ 1375 BGB) und Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) – ermittelt. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB), Schulden werden jeweils abgezogen.
Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt, muss er dem anderen die Hälfte des Überschusses in Geld zahlen (§ 1378 BGB). Grundlage für die Bewertung ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Besonders problematisch ist dies bei volatilen Vermögenswerten wie Bitcoin. Zur Sicherstellung der Fairness sind umfassende Auskunfts- und Nachweispflichten vorgesehen (§ 1379 BGB). Ein bewusstes Verschweigen von Vermögenswerten, etwa durch versteckte Wallets, kann strafrechtlich relevant sein.
3. Problem beim Wertansatz von Bitcoin
Juristisch relevant ist hierbei der Zeitraum zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags. Aufgrund der extremen Wertschwankungen von Bitcoin kann dies zu problematischen Konstellationen führen: Hat ein Ehepartner am Tag der Zustellung stark im Wert gestiegene Bitcoin-Bestände, können spätere Kursverluste nicht berücksichtigt werden. Der Ausgleich erfolgt also auf Basis eines möglicherweise vorübergehend hohen Werts – ein rechtlich korrektes, aber faktisch nachteiliges Szenario für den betroffenen Partner.
Ein weiteres juristisches Problem ergibt sich aus der Anonymität von Bitcoin. Da sie nicht zwangsläufig bei Banken oder zentralen Börsen gelagert sind, sondern auch auf privaten Speichermedien wie USB-Sticks verwahrt werden können, besteht die Gefahr, dass ein Ehepartner Vermögenswerte verschweigt. Zwar besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch, jedoch ist dessen Durchsetzung im Fall versteckter Krypto-Vermögen erschwert. Das vorsätzliche Verschweigen stellt unter Umständen einen Prozessbetrug dar, ist aber in der Praxis schwer nachweisbar.
Kryptowährungen werfen im Familienrecht vielfältige juristische Fragen auf. Die Kombination aus digitaler Struktur, Anonymität und hoher Volatilität macht eine sorgfältige rechtliche Planung unerlässlich – sei es durch transparente Dokumentation, eindeutige testamentarische Regelungen oder steuerlich optimierte Schenkungen.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.

Rechtsanwältin
Eingestellt am 17.09.2025
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