E-Mail Rufen Sie uns an

Das Kind im Familienrecht

Bei Streitigkeiten zwischen Eltern minderjähriger Kinder, bei Trennung und Scheidung kommt es häufig zum Streit um die Kinder. Wo sollen die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben? Wie wird das Besuchsrecht geregelt für denjenigen Elternteil, in dessen Obhut die Kinder nicht verbleiben?
Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Scheidung die elterliche Sorge bei beiden Parteien verbleibt. Es herrscht der Grundsatz, dass durch eine Scheidung die Stellung als Vater oder Mutter nicht beeinträchtigt wird und deswegen beide Parteien die elterliche Sorge weiter behalten können. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen lediglich einzelne Teile der elterlichen Sorge einem Elternteil entzogen und dem anderen Teil übertragen werden. Das gilt z. B. für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die Zuführung zur ärztlichen Behandlung, für die Vermögensfürsorge, für die Regelung der schulischen Angelegenheiten usw..
Dabei haben die Eltern natürlicherweise entgegengesetzte Interessen. Jeder hält sich für besser geeignet das Kind in Zukunft zu erziehen und sich um die schulischen Belange zu kümmern usw..
Wie kommt aber das Kind zu seinem Recht? Die Eltern verfolgen in vielen Fällen ihre eigenen Interessen, die sich nicht mit den Interessen und dem Wohl der Kinder decken.
Deshalb hat der Gesetzgeber in § 158 FamFG eingeführt, dass dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, ein geeigneter Verfahrensbeistand zu bestellen ist, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dieser Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt und soll sich darum kümmern, dass die Interessen des Kindes bei der Entscheidung über die oben angeschnittenen Fragen beachtet wird. Er ist nicht Vertreter eines der Elternteile, die im allgemeinen durch Rechtsanwälte vertreten werden, sondern lediglich Vertreter der Interessen des Kindes.
Gemäß § 158 Abs. 4 FamFG hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichem Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls eine Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Kindern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (dies ist im Bezirk des Familiengerichts München in der Regel der Fall). Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes auch selbständig Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes einlegen.
Ein Verfahrensbeistand ist zwingend zu bestellen, wenn und soweit es erforderlich ist, um die Interessen des minderjährigen Kindes wahrzunehmen, insbesondere bei hocheskalierten Elernkonflikten.
Wichtig ist auch, dass der Aufwendungsersatz und die Vergütung für den Verfahrensbeistand stets aus der Staatskasse zu zahlen sind und von den übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens nicht verlangt werden können.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Falls Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel:089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 12.05.2011
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram