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Das Münchener Modell im Überblick
Nach einigen Jahren als Juristin im öffentlichen Dienst habe ich mich bedingt durch zwei eigene Kinder und einem Umzug nach München entschlossen, mich als Anwältin niederzulassen und zu versuchen, in einer familienrechtlich tätigen Kanzlei unterzukommen. Das allerdings setzte den erfolgreichen Abschluss eines Fachanwaltskurses für Familienrecht voraus, den ich 2010 bis 2011 absolvierte. Leider war ich anschließend der irrigen Auffassung, dass genügend Wissen vermittelt wurde, um in der Praxis bestehen zu können – aber: von einem Münchener Modell war im Fachanwaltskurs weder in den Skripten noch im Vortrag die Rede.
In der Praxis stellte sich aber bald heraus, wie wichtig es für alle Beteiligten ist, sich an das Münchener Modell zu halten. Daher nehme ich diese Gelegenheit wahr, allen Interessierten einen kurzen Überblick über das Münchener Modell zu geben.
Das Münchener Modell ist auf Verfahren ausgerichtet, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen. Diese Verfahren sind gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Beschleunigt bedeutet hierbei, dass die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtert werden soll. Dieser Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Monatsfrist ist bekanntlich eine sehr kurze (in konfliktbeladenen Kindschaftssachen) aber sinnvolle Frist, um einer Zuspitzung des Konfliktes möglichst entgegenzuwirken und für das Kind eine schnelle Lösung zu finden.
Zu beteiligen ist immer das Jugendamt. Das Jugendamt führt Gespräche mit beiden Elternteilen und den betroffenen Kindern. Es macht sich von der Situation ein eigenes Bild. Häufig wird für das Kind auch ein „eigener Anwalt“ bestellt (Verfahrensbeistand), der nur die Interessen des Kindes vertritt. Auch der Verfahrensbeistand muss, um sich ein Bild von der familiären Situation machen zu können, mit den Eltern und den Kindern sprechen. Um dies innerhalb der Monatsfrist umsetzen zu können, müssen nach dem Münchener Modell im Antrag bereits alle Kontaktdaten der Eltern aufgeführt werden. In dieser Hinsicht wird auch gefordert, dass der antragstellende Elternteil bereits zuvor Kontakt zum Jugendamt aufgenommen hat. Deshalb ist der antragstellenden Partei immer auch eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt anzuraten, bevor ein Antrag betreffend diese Verfahren gestellt wird. Das Gericht kann der Auffassung anhängen, dass ohne vorherige Kontaktaufnahme zum Jugendamt das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren fehlt. Gerade im Hinblick auf Verfahren mit Verfahrenskostenhilfe ist dies nicht zu unterschätzen.
Der Antrag wird dem Antragsgegner zusammen mit der Terminsladung und dem Leitfaden zum Münchner Modell zugestellt. Auf den Antrag kann – muss aber nicht- erwidert werden. Anhand des vom Gericht übermittelten Leitfadens kann einem Mandanten gut vermittelt werden, dass die Antragserwiderung nur die eigene Position darstellen soll und herablassende Äußerungen zu unterbleiben haben. Dies ist dann einfach, wenn bereits die Antragsschrift entsprechend formuliert ist. Problematisch sind die Fälle, in denen das Münchener Modell dem Antragsteller nicht bekannt ist und ein „ungefilteter“ Sachvortrag geliefert wird. Größte Herausforderung für die anwaltliche Tätigkeit ist es dann, dem Mandanten überzeugend zu vermitteln, sich in der Erwiderung an das Münchener Modell zu halten. Diese Situation kommt häufig vor, da nicht jeder Antragsteller anwaltlich von einem Familienrechtler, dem das Münchener Modell bekannt sein sollte, vertreten wird. In diesem Zusammenhang fand ich es bedauerlich, dass das Münchener Modell in der Fachanwaltsausbildung für Familienrecht in München nicht thematisiert worden ist.
Im Gerichtstermin haben alle Beteiligten ausreichend Gelegenheit, ihre Position darzustellen und es wird gemeinsam versucht, eine Lösung zu finden. Herablassende Äußerungen sollten auch hier unterbleiben.
Kann in der Verhandlung keine Lösung gefunden werden, hat das Gericht mit den Eltern und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Elternberatung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören (§ 156 Abs. 3 FamFG). An das Verfahren schließt sich häufig eine Elternberatung/Mediation an. Die Teilnahme hieran kann von dem Gericht angeordnet werden. Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar, aber auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 156 Abs. 1 S. 4 u. 5 FamFG). Das Gericht kann die Verweigerung der Teilnahme an einer Elternberatung jedoch mit der vollständigen oder teilweisen Auferlegung von Kosten des Verfahrens sanktionieren (§ 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).
In der überwiegenden Anzahl aller Fälle wird das gerichtliche Verfahren durch eine Vereinbarung der Eltern abgeschlossen, in der vorläufige Regelungen enthalten sind. In vielen Fällen kann in der Elternberatung eine abschließende Lösung gefunden werden. Sollte das gerichtliche Verfahren jedoch nicht beendet sein und auch in der Elternberatung keine Lösung gefunden werden, ist letzteres dem Gericht mitzuteilen und es findet vier Wochen später ein zweiter Gerichtstermin statt. Häufig werden die Kinder erst in diesem zweiten Gerichtstermin angehört. Auch in dieser Verhandlung wird gemeinsam nach einer Lösung gesucht. Nur wenn diese nicht möglich ist, wird über die Kindschaftssache entschieden oder ggf. ein Sachverständigengutachten angeordnet.
Der Leitfaden für das Münchener Modell sollte allen Beteiligten in einem Verfahren in Kindschaftssachen bekannt sein. Dieser kann auf Internetseite des Münchner Anwaltvereins heruntergeladen werden. Auch steht dort ein Musterantrag zum Herunterladen zur Verfügung. Es bleibt zu hoffen, dass in den Fachanwaltskursen die Besonderheit des Münchener Modells stärker diskutiert wird. Dies wird aber sicherlich dadurch erschwert, dass zu den Fachanwaltskursen auch viele Kolleg/innen gehen, die an anderen Gerichten tätig sind, denen das Münchener Modell nicht gebräuchlich ist oder andere Richtlinien umsetzen (z.B. Cochener Modell). Vielleicht hilft dies auch dabei, die verschiedenen Modelle zu vereinheitlichen (s. Gerhardt, v. Heintschel-Heinegg, Klein, FA Fam, 8. Auflage, 2011, Kap. 21,Rn. 76, Anm. 126).
In der Praxis stellte sich aber bald heraus, wie wichtig es für alle Beteiligten ist, sich an das Münchener Modell zu halten. Daher nehme ich diese Gelegenheit wahr, allen Interessierten einen kurzen Überblick über das Münchener Modell zu geben.
Das Münchener Modell ist auf Verfahren ausgerichtet, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen. Diese Verfahren sind gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Beschleunigt bedeutet hierbei, dass die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtert werden soll. Dieser Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Monatsfrist ist bekanntlich eine sehr kurze (in konfliktbeladenen Kindschaftssachen) aber sinnvolle Frist, um einer Zuspitzung des Konfliktes möglichst entgegenzuwirken und für das Kind eine schnelle Lösung zu finden.
Zu beteiligen ist immer das Jugendamt. Das Jugendamt führt Gespräche mit beiden Elternteilen und den betroffenen Kindern. Es macht sich von der Situation ein eigenes Bild. Häufig wird für das Kind auch ein „eigener Anwalt“ bestellt (Verfahrensbeistand), der nur die Interessen des Kindes vertritt. Auch der Verfahrensbeistand muss, um sich ein Bild von der familiären Situation machen zu können, mit den Eltern und den Kindern sprechen. Um dies innerhalb der Monatsfrist umsetzen zu können, müssen nach dem Münchener Modell im Antrag bereits alle Kontaktdaten der Eltern aufgeführt werden. In dieser Hinsicht wird auch gefordert, dass der antragstellende Elternteil bereits zuvor Kontakt zum Jugendamt aufgenommen hat. Deshalb ist der antragstellenden Partei immer auch eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt anzuraten, bevor ein Antrag betreffend diese Verfahren gestellt wird. Das Gericht kann der Auffassung anhängen, dass ohne vorherige Kontaktaufnahme zum Jugendamt das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren fehlt. Gerade im Hinblick auf Verfahren mit Verfahrenskostenhilfe ist dies nicht zu unterschätzen.
Der Antrag wird dem Antragsgegner zusammen mit der Terminsladung und dem Leitfaden zum Münchner Modell zugestellt. Auf den Antrag kann – muss aber nicht- erwidert werden. Anhand des vom Gericht übermittelten Leitfadens kann einem Mandanten gut vermittelt werden, dass die Antragserwiderung nur die eigene Position darstellen soll und herablassende Äußerungen zu unterbleiben haben. Dies ist dann einfach, wenn bereits die Antragsschrift entsprechend formuliert ist. Problematisch sind die Fälle, in denen das Münchener Modell dem Antragsteller nicht bekannt ist und ein „ungefilteter“ Sachvortrag geliefert wird. Größte Herausforderung für die anwaltliche Tätigkeit ist es dann, dem Mandanten überzeugend zu vermitteln, sich in der Erwiderung an das Münchener Modell zu halten. Diese Situation kommt häufig vor, da nicht jeder Antragsteller anwaltlich von einem Familienrechtler, dem das Münchener Modell bekannt sein sollte, vertreten wird. In diesem Zusammenhang fand ich es bedauerlich, dass das Münchener Modell in der Fachanwaltsausbildung für Familienrecht in München nicht thematisiert worden ist.
Im Gerichtstermin haben alle Beteiligten ausreichend Gelegenheit, ihre Position darzustellen und es wird gemeinsam versucht, eine Lösung zu finden. Herablassende Äußerungen sollten auch hier unterbleiben.
Kann in der Verhandlung keine Lösung gefunden werden, hat das Gericht mit den Eltern und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Elternberatung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören (§ 156 Abs. 3 FamFG). An das Verfahren schließt sich häufig eine Elternberatung/Mediation an. Die Teilnahme hieran kann von dem Gericht angeordnet werden. Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar, aber auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 156 Abs. 1 S. 4 u. 5 FamFG). Das Gericht kann die Verweigerung der Teilnahme an einer Elternberatung jedoch mit der vollständigen oder teilweisen Auferlegung von Kosten des Verfahrens sanktionieren (§ 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).
In der überwiegenden Anzahl aller Fälle wird das gerichtliche Verfahren durch eine Vereinbarung der Eltern abgeschlossen, in der vorläufige Regelungen enthalten sind. In vielen Fällen kann in der Elternberatung eine abschließende Lösung gefunden werden. Sollte das gerichtliche Verfahren jedoch nicht beendet sein und auch in der Elternberatung keine Lösung gefunden werden, ist letzteres dem Gericht mitzuteilen und es findet vier Wochen später ein zweiter Gerichtstermin statt. Häufig werden die Kinder erst in diesem zweiten Gerichtstermin angehört. Auch in dieser Verhandlung wird gemeinsam nach einer Lösung gesucht. Nur wenn diese nicht möglich ist, wird über die Kindschaftssache entschieden oder ggf. ein Sachverständigengutachten angeordnet.
Der Leitfaden für das Münchener Modell sollte allen Beteiligten in einem Verfahren in Kindschaftssachen bekannt sein. Dieser kann auf Internetseite des Münchner Anwaltvereins heruntergeladen werden. Auch steht dort ein Musterantrag zum Herunterladen zur Verfügung. Es bleibt zu hoffen, dass in den Fachanwaltskursen die Besonderheit des Münchener Modells stärker diskutiert wird. Dies wird aber sicherlich dadurch erschwert, dass zu den Fachanwaltskursen auch viele Kolleg/innen gehen, die an anderen Gerichten tätig sind, denen das Münchener Modell nicht gebräuchlich ist oder andere Richtlinien umsetzen (z.B. Cochener Modell). Vielleicht hilft dies auch dabei, die verschiedenen Modelle zu vereinheitlichen (s. Gerhardt, v. Heintschel-Heinegg, Klein, FA Fam, 8. Auflage, 2011, Kap. 21,Rn. 76, Anm. 126).
Rechtsanwältin A. Charles-Iken
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Eingestellt am 16.01.2012
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