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Das Wechselmodell und die Behandlung von Mehrbedarf

Im Normalfall lebt das gemeinsame Kind nach Trennung der Eltern bei einem Elternteil. Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, d.h. er zahlt Unterhalt für sein Kind. Die Höhe des geschuldeten Unterhaltes ist unterschiedlich und bemisst sich nach dem Bedarf des Kindes und dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.

Betreuen beide Eltern das Kind, so kommt es darauf an, bei wem der Schwerpunkt der Pflege und Erzeihung des Kindes liegt. Übersteigt der Anteil des einen Elternteils an der Betreuung und Versorgung den des anderen, so verbleibt es bei der Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils. Selbst wenn der eine Elternteil das Kind zu 1/3 selbst betreut, bleibt dieser barunterhaltspflichtig.

Erst wenn das Kind in etwa gleichlangen Phasen bei dem einem und dem anderen Elternteil lebt und von diesem betreut wird, liegt ein Wechselmodell vor.

Bei einem von den Eltern praktizierten Wechselmodell, also der gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern, sind die Eltern in der Regel zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der BGH berechnet den Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Für diesen Bedarf haften die Eltern anteilig, d.h. entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind nicht in einem Haushalt lebt (Wohn- und Fahrtkosten), sind hinzuzurechnen. Die anteilige Haftung ist unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen zu ermitteln.

Hierzu ein Beispiel:
M (Mutter) und V (Vater) praktizieren für ihre 8 jährige Tochter ein Wechselmodell. Es entstehen hierdurch Mehrkosten für die Wohnung in Höhe von 80 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 30 EUR. Diese Kosten werden von V getragen. Die Tochter geht nach der Schule in die Nachmittagsbetreuung. Die Kosten hierfür betragen 90 EUR und werden von M getragen. Das Kindergeld wird von M bezogen. V hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3000 EUR und M von 2.000 EUR.
Frage: Wer schuldet hier eine Ausgleichzahlung?

1. Bedarf

Bedarf nach DT Gruppe 10, 2. Stufe 2 = 583 EUR - 184 EUR Kindergeld = 399 EUR
Mehrbedarf: Zusatzkosten des Wechselmodells 80 EUR für die Wohnung + 30 EUR Fahrtkosten + 90 EUR Nachmittagsbetreuung = 200 EUR
Gesamtbedarf: 399 EUR + 200 EUR = 599 EUR

2. Aufteilung
Verfügbares Einkommen
V: 3000 EUR netto- 1150 Selbstbehalt = 1850 EUR
M: 2000 EUR netto – 1150 EUR Selbstbehalt = 850 EUR

Anteil V am Gesamtbedarf: 1850: (1850+850) x 599 = 410 EUR
Anteil M am Gesamtbedarf: 850 : (1850+850) x 599 = 189 EUR

3. Anrechnung erbrachter Leistungen
V: 410 EUR - 110 EUR Zusatzkosten Wechselmodell = 300 EUR
M: 189 EUR – 90 EUR Nachmittagsbetreuung + 92 EUR Kindergeld = 191 EUR

4. Ausgleichszahlung
300 EUR (V) – 191 (M) EUR : 2 = 54,50 EUR
In diesem Beispiel müsste V an M noch 54,50 EUR Ausgleich zahlen.

Bei einem „echten“ Wechselmodell im strengen Sinne besteht weder alleinige Vertretungsmacht noch Prozessstandschaft. Es muss entweder für die Bestellung eines Ergänzungspflegers gesorgt werden oder nach §1628 BGB die Entscheidungsbefugnis in der Unterhaltsfrage einem Elternteil übertragen werden.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 05.10.2012
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