| << Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum... terhalt ab 01.01.2026 | Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang –... ltern wissen sollten >> |
Der Auskunftsanspruch über das Vermögen beim Ehegattenunterhalt – Was Sie wissen sollten
Wann besteht ein Auskunftsanspruch über das Vermögen?
Die Auskunftspflicht über das Vermögen besteht vor allem dann, wenn konkrete Anhaltspunkte (z.B. eigene Angaben, Akteninhalte) darauf hindeuten, dass:
• Das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu decken.
• Der Unterhaltspflichtige bereits während der Ehezeit Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwertet hat.
• Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Einkommen und (bekanntem) Vermögen besteht.
Billigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung:
Hinzu kommt eine Billigkeitsprüfung. Das Gericht hat zu überprüfen, ob die Verwertung des Vermögens für den Betroffenen auch zumutbar ist. Ausschlaggebend sind dabei z.B. die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die bisherigen ehelichen Gepflogenheiten (hatten beide Ehegatten ihr Vermögen zur Lebensführung eingesetzt?) und die Frage, ob der Verkauf von Vermögenswerten wirtschaftlich sinnvoll ist oder nur zu erheblichen Nachteilen führen würde. Der Verkauf des selbstgenutzten Familienheims etwa ist meist nicht erforderlich. Die Herkunft des Vermögens (z. B. Erbschaft, Zugewinnausgleich) ist allerdings für die Einsatzpflicht grundsätzlich unerheblich.
Was beinhaltet die Vermögensauskunft?
Die Vermögensauskunft muss alle wesentlichen Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Fahrzeuge) erfassen. Als Stichtag für die Vermögensauskunft bietet sich in der Regel der 31.12 des Vorjahres an, da sich auf diesen Tag regelmäßig die Bankabrechnungen hinsichtlich der Schulden, Geschäftskonten, Wertpapiere etc. beziehen. Es ist eine sogenannte "vollständige Auskunft" zu erteilen, d.h. nicht nur einzelne Vermögenspositionen, sondern sämtliche wesentlichen Vermögensbestandteile.
Wie wird Vermögen unterhaltsrechtlich berücksichtigt?
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Vermögensstammes im Einzelfall der Billigkeit entspricht, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Berechnung des konkreten Unterhalts hat. Zunächst ist von dem vorhandenen Vermögen ein stets dem Unterhaltsschuldner verbleibender „Notgroschen“ abzuziehen. Das verbleibende Vermögen wird dann unter Anwendung der Sterbetafel auf die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit umgerechnet oder bei längerer Bedürftigkeit auf die Lebenserwartung verteilt. Der hieraus sich ergebende Betrag erhöht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch den geschuldeten Unterhalt.
Fazit und praktische Hinweise
Der Auskunftsanspruch über das Vermögen stellt sicher, dass Unterhaltsberechnungen auf vollständigen und transparenten Informationen basieren. Wer Unterhalt geltend macht oder zahlen soll, sollte frühzeitig rechtlichen Rat suchen und die relevanten Vermögensangaben zusammenstellen.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Rechtsanwalt
Eingestellt am 04.03.2026
Trackback


