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Der Umgang mit Kindern in Zeiten des Corona-Virus (Covid 19)

1. Ausgangsbeschränkungen vom 21.03.2020

Seit dem 21.03.2020 gelten in Bayern zunächst für 2 Wochen wesentlich verschärfte Ausgangsbeschränkungen. Die Beschränkungen dienen der Eindämmung der Infizierung mit dem Corona-Virus (Covid 19).

Seitdem gilt der Grundsatz, dass die Menschen die eigene Wohnung/das eigene Haus nur noch aus triftigen Gründen verlassen dürfen. Der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes ist weitestgehend verboten.

Die Menschen sollen die eigene Wohnung nur noch dann verlassen, wenn sie zur Arbeit gehen, einen Arzt aufsuchen, Lebensmittel einkaufen oder Hilfe für andere leisten. Daneben darf man sich zusammen mit den Menschen aus dem gleichen Hausstand an der frischen Luft bewegen und Sport machen.

2. Umgangsrecht

Was aber gilt für getrennte Eltern, bei denen das Kind von einem Elternteil hauptsächlich betreut wird und der andere Elternteil ein Umgangsrecht hat? Darf der Umgangsberechtigte sein Kind noch sehen?

In der Allgemeinverfügung des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 heißt es hierzu, dass ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung auch die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich ist.

Auf der Homepage des bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration wird klargestellt, dass zum Wohle und im Interesse des Kindes ein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung nicht nur bei Ausübung des Sorgerechts, sondern auch bei Ausübung des Umgangsrechts vorliegt.

Im Rahmen des Umgangs sind die Eltern jedoch verpflichtet, das Kind keinen unnötigen Kontakte zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auszusetzen.

Das Umgangsrecht kann daher von dem betreuenden Elternteil nicht alleine wegen der Ausgangsbeschränkungen oder der Angst vor dem Corona-Virus (Covid 19) versagt werden. Soweit ein Elternteil oder das Kind selbst nicht mit dem Corona-Virus (Covid 19) infiziert sind, liegt keine Kindeswohlgefährdung vor.

Der Umgang sollte jedoch hauptsächlich in der eigenen Wohnung unter Beachtung der Ausgangsbeschränkungen durchgeführt werden.

Lässt der betreuende Elternteil den Umgang nicht zu, kann der andere Elternteil einen Eilantrag beim zuständigen Amtsgericht zur Regelung des Umgangs bzw. bei Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes stellen.

Wir appellieren an alle Eltern in diesen schwierigen Zeiten, vernünftig und besonnen zu handeln und zusammen mit dem anderen Elternteil zum Wohle des Kindes „an einem Strang zu ziehen“. Unsere Kinder leiden bereits ohne weitere Konflikte der Eltern unter der derzeitigen Situation.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 29.03.2020
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