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Deutsch-Spanische Ehe - Wo lassen wir uns scheiden?

In Zeiten der zunehmenden Internationalisierung wächst auch die Zahl der Eheschließungen zwischen deutschen und spanischen Staatsangehörigen.

Was ist jedoch zu beachten, wenn diese Ehe in die Brüche geht? Wo können sich diese Ehepaare scheiden lassen?

I. Zuständiges Gericht

Deutsch-Spanische Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten, müssen zunächst klären, bei welchem Gericht sie die Scheidung beantragen können.

Beispiel: M ist Spanier, F ist Deutsche. Beide leben in München und haben 2 Kinder. Das Ehepaar trennt sich, M geht zurück nach Spanien. F bleibt mit den Kindern in der Wohnung in München und möchte sich scheiden lassen.

Es handelt sich hier um eine Scheidung mit internationalem Bezug. Zur Klärung der Frage des zuständigen Gerichts sind daher die internationalen Regelungen zu beachten.

Die internationale Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) in Ehesachen regelt die EuEheVO. Gemäß Art. 3 EuEheVO sind für Entscheidungen über die Ehescheidung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet

• beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
• die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
oder
• der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Zurück zum Beispiel: M und F haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in zwei unterschiedlichen Ländern, M ist nach Spanien zurückgegangen, F lebt weiter in Deutschland. Beide hatten aber ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in München/Deutschland. Daher ist gem. Art. 3 EuEheVO ein deutsches Gericht zuständig.

II. Aber welches?

Örtlich ist gem. § 122 FamFG grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten weiterhin in diesem Bezirk lebt.

Zurück zum Beispiel: F lebt weiterhin mit den gemeinsamen Kindern in München. Daher ist das Amtsgericht München für die Ehescheidung zuständig.

F fragt jedoch besorgt:

Aber was, wenn M einfach in Spanien die Scheidung einreicht? Ist dann Spanien zuständig?

Nein, gem. Art. 10 EuEheVO muss sich das Gericht in Spanien von Amts wegen für unzuständig erklären. Die Scheidung wird dann vor dem Amtsgericht in München verhandelt.

Falls Sie mehr zu diesem internationalen familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Trennung und Scheidung mit internationalem Bezug. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 13.04.2018
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