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Deutsch-Spanische Ehe: Was passiert mit den Kindern?

In Zeiten der zunehmenden Internationalisierung wächst auch die Zahl der Eheschließungen zwischen deutschen und spanischen Staatsangehörigen und auch die Geburt internationaler Kinder.

Was ist jedoch zu beachten, wenn diese Ehe in die Brüche geht?

Die Frage, wo sich die Eheleute dann scheiden lassen können, haben wir bereits in diesem Artikel behandelt.

Was passiert jedoch mit den gemeinsamen Kindern?

Die Frage des künftigen Aufenthalts der Kinder stellt sich insbesondere dann, wenn der spanische Ehegatte wieder zusammen mit den Kindern in sein Heimatland zurückkehren möchte.

Beispiel: F ist Spanierin, M ist Deutscher, sie haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Familie lebt in München. Das Ehepaar trennt sich, F möchte zusammen mit den Kindern nach Spanien umziehen.

1. Die Eltern sind sich einig über einen Umzug

Soweit sich die Eltern über den Umzug der Mutter mit den Kindern nach Spanien einigen, bedarf es keiner weiteren Klärung.

2. Die Eltern sind sich uneinig über einen Umzug

Soweit über den Umzug jedoch Uneinigkeit besteht, sind die Gerichte zu bemühen.

I. Zuständiges Gericht

Entscheidung vor dem Umzug

In dieser internationalen Familienangelegenheit ist zunächst das zuständige Gericht zu bestimmen.

Die Internationale Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) bei Fragen der elterlichen Verantwortung regelt die EUEheVO.

Der Begriff elterliche Verantwortung umfasst dabei gemäß Art. 2 EUEheVO insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht.

Gem. Art. 8 EUEheVO sind die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zurück zum Beispiel: Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in München. Das Amtsgericht München ist somit örtlich zuständig.

Entscheidung bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes nach Spanien

Sollte der spanische Ehegatte ohne Zustimmung und ohne vorherige gerichtliche Klärung nach Spanien mit den Kindern umziehen, bleiben die deutschen Gerichte gemäß Art. 10 EUEheVO so lange zuständig, bis die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien erlangt haben. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn entweder der deutsche Ehegatte dem Umzug zustimmt oder seit dem Umzug jedenfalls ein Jahr vergangen ist und bis dahin weder ein Rückgabeantrag gestellt oder ein Sorgerechtsverfahren abgeschlossen wurde.

Nur hinsichtlich eines speziellen Antrags auf Rückgabe des Kindes nach Art 12 des Haager Kindesentführungsübereinkommens sind die Gerichte in Spanien zuständig.

Zurück zum Beispielsfall: F ist einfach mit den Kindern umgezogen. M kann auch weiterhin in München einen Sorgerechtsantrag stellen. Ein Antrag auf sofortige Rückgabe der Kinder ist in Spanien mit Hilfe des deutschen Bundesamtes für Justiz zu stellen.

II. Anwendbares Recht

Bislang noch nicht beantwortet ist die Frage, welches nationale Recht auf die Sorgerechtsentscheidung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 15 KSÜ ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zurück zum Beispiel: M möchte den Umzug der Kinder nach Spanien verhindern. Er beantragt daher beim Amtsgericht München das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Amtsgericht München wird bei dieser Entscheidung das deutsche Recht anwenden.

Bei widerrechtlichem Verbringen der Kinder nach Spanien bleibt das deutsche Recht auch weiterhin anwendbar, solange auch das deutsche Gericht nach Art. 10 EUEheVO zuständig ist.

Beispielsfall: F ist ohne Zustimmung mit den Kindern nach Spanien gezogen. M stellt 1 Monat nach dem Umzug einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München ist gem. Art. 10 EUEheVO zuständig. Obwohl die Kinder nun bereits in Spanien sind, wendet das Amtsgericht München auch das deutsche Recht an.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem international familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 16.03.2020
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