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Die Berücksichtigung der Altersvorsorge im Unterhalt
Für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ist grundsätzlich das bereinigte Nettoeinkommen zu Grunde zu legen. Dieses errechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, abzüglich aller unterhaltsrechtlich relevanten Abzugsposten.
Einer dieser Abzugsposten stellen Altersvorsorgeaufwendungen dar. Zu unterscheiden ist zwischen der primären Altersvorsorge, in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung, und der sekundären Altersvorsorge, der zusätzlichen privaten/betrieblichen Altersvorsorge.
Insgesamt können vom Bruttoeinkommen nach Ziff. 10.1. SüdL Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von bis zu 23 % angesetzt werden. Beim Elternunterhalt sind dies 24 %. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Altersvorsorge bspw. durch private Leistungen erbracht wird.
Dem Unterhaltsschuldner kommt dabei die freie Wahl über die Art der zusätzlichen Altersvorsorge zu. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen auch tatsächlich erbracht werden. Rein fiktive Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge müssen konkret nachgewiesen werden.
Altersvorsorgeunterhalt und Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich ist im Ehegattenunterhalt ein sogenannter Elementarunterhalt geschuldet (§ 1578 Abs. 1 BGB).
Im Falle einer Ehescheidung findet ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Dies bedeutet, dass die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Altersvorsorgen, wie Renten und Pension, geteilt werden. Der Versorgungsausgleich deckt dabei allerdings nur die Zeit der Ehe bis zur Einreichung des Scheidungsantrages ab. Danach kann jedoch ein Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB bestehen. Dieser ist kein Teil des Elementarunterhalts und muss damit auch gesondert geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entsteht mit Rechtshängigkeit der Scheidung also mit Zustellung des Scheidungsantrages, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte geringere Einkünfte als der unterhaltspflichtige Ehegatte aufweist und der unterhaltsberechtigte Ehegatten hierdurch nur geringe bis gar keine Rentenanwartschaften erwirbt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen Ehegatten in Form des Versorgungsausgleiches. Der nun entstehende Altersvorsorgeunterhalt soll dem Aufbau einer eigenen Altersvorsorge dienen.
Dabei berechnet sich der Altersvorsorgeunterhalt in zwei Schritten. Zuerst ist der Elementarunterhalt hochgerechnet auf ein fiktives Einkommen und damit der „normale“ Elementarunterhalt zu berechnen. Hiervon ist der fiktive Vorsorge- Rentenbeitrag zu berechnen. Danach wird der Elementarunterhalt erneut berechnet, wobei der zuvor errechnete fiktive Vorsorge- Rentenbeitrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen wird.
Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entfällt dann, wenn entweder der Vorsorgebedarf bereits durch eigene Einkünfte gedeckt ist oder wenn der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.
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Eingestellt am 14.07.2016
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