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Die Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist bei Scheidung der Ehegatten der gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen.
Hierzu wird der Zugewinn durch einen Vergleich des Endvermögens, also des Vermögenbestands zu Beginn des Scheidungsverfahrens, mit dem Anfangsvermögen, dem Vermögensbestand zu Beginn der Ehe verglichen. Derjenige Ehegatte, dessen Überschuss aus diesem Vergleich den des anderen Ehegatten übersteigt, hat diesem die Hälfte des Überschusses als Ausgleich zu zahlen.
Zu den Vermögensgegenständen zählen dabei auch Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Die Unternehmen sind dabei zum jeweiligen Stichtag des Anfangs- bzw. des Endvermögens zu bewerten. Diese Bewertung eines Unternehmens stellt sich jedoch häufig als schwierig dar. In Folge dessen haben sich verschiedene Methoden zur Bewertung der Unternehmen beim Zugewinnausgleich entwickelt:

1. Substanzwertverfahren

Eine erste Methode stellt das sog. Substanzwertverfahren dar. Dieses Verfahren geht von dem Gedanken aus, was notwendig wäre, um eine identische Reproduktion des Unternehmens zu bezahlen. Dieser Preis stellt dann den Substanzwert des Unternehmens dar. Er wird durch materielle Güter des Unternehmens, wie Anlage- und Umlagevermögen gebildet.
Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), das „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ aufgestellt hat, geht davon aus, dass die Substanzwertmethode zur Ermittlung des Unternehmenswertes nicht erfolgsversprechend ist. Begründet wird dies damit, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht weiche Faktoren, wie z.B. Kundenrelationen, Managementfaktoren, Kreditwürdigkeit oder Marktstellung und Organisation widerspiegeln.

2. Liquidationsverfahren

Eine weitere Methode zur Bewertung des Unternehmenswertes beim Zugewinnausgleich stellt das Liquidationsverfahren dar. Der Liquidationswert gilt in der Regel als die absolute Wertuntergrenze eines Unternehmens. Er berechnet sich aus einem fiktiven Preis, welchen ein potentieller Käufer für die Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens zu zahlen bereit wäre (Zerschlagungswert). Das Liquidationsverfahren ist bei einer Bewertung eines Unternehmens beim Zugewinnausgleich dann vor allem bedeutend, wenn der Vermögenswert aufgrund der Zugewinnausgleichszahlung in Geld umgesetzt werden muss oder es ohnehin beabsichtigt war, das Unternehmen zu veräußern. Auch wenn der Unternehmenswert nach diesem Verfahren die absolute Untergrenze des Unternehmenswertes darstellt, kommt diesem auch Bedeutung zu, wenn der Ertragswert unter dem Liquidationswert liegt oder wenn das Unternehmen keinen positiven Ertragswert hat und in absehbarer Zeit liquidiert wird.
Bei der Wertberechnung aufgrund dieses Verfahrens sind allerdings stets die Verbindlichkeiten und die Kosten für die Liquidation sowie die latente Steuerlast als Wertminderung in Abzug zu bringen.

3. Ertragswertmethode

Die Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens ist zukunftsbezogen. Berücksichtigt werden allein der zukünftige Gewinn und das Wachstum des Unternehmens. Dabei werden zukünftige Erträge des Unternehmens prognostiziert. Diese Methode spiegelt vor allem im Gegensatz zur Substanzwertmethode auch die weichen Faktoren wider.
Als Kritik an diesem Verfahren wird häufig angebracht, dass eine für die Zukunft zu erstellende Prognose zu schwer sei. Allerdings spricht auch vieles für das Ertragswertverfahren. So z.B. das Argument, dass sich die Berücksichtigung eines wertbildenden Faktors für die Bewertung eines Unternehmens, der vergangenheitsbezogen ist, als falsch darstellt. Jeder potentielle Erwerber eines Unternehmens und dessen Preisvorstellungen an dieses, richten sich nicht nach Vermögensgegenständen, die in der Vergangenheit liegen. Ein potentieller Erwerber interessiert sich ausschließlich für die Einnahmen und Umsätze, die er in Zukunft, nach dem Kauf des Unternehmens, damit erwirtschaften kann.
Innerhalb der Ertragswertmethode entstehen unterschiedliche Rechenansätze. So können zukünftige Gewinne innerhalb eines zukunftsbezogenen Planungszeitraums von drei bis fünf Jahren auf Grundlage der vergangenen Jahre geschätzt werden. Des Weiteren wird nach dem Leitsatz „bewerten heißt vergleichen“ vorgegangen. Dazu wird das Bewertungsobjekt einem Vergleichsobjekt gegenübergestellt. Aus diesem Vergleich wird dann der Preis von dem bekannten Preis des Vergleichsobjekts auf den unbekannten Wert des Bewertungsobjekts geschlossen.

4. Bewertung von Freiberufler-Praxen – modifizierte Ertragswertmethode

Vom BGH wurde zur Ermittlung des Unternehmenswertes von Freiberufler-Praxen eine eigenständige Methode entwickelt. Diese wurde vom IDW ebenfalls übernommen. Bei Freiberuflern besteht die Besonderheit, dass sich die Leistung des Unternehmens auf geistige Tätigkeit erstreckt und daher nicht ohne weiteres auf einen potentiellen Investor übertragbar ist. Aufgrund dieser Personenbezogenheit, wurde die sogenannte modifizierte Ertragswertsmethode entwickelt.
Die Modifikation zur Ertragswertmethode stellt dabei ein „Abschmelzungszeitraum“ dar. Dies führt dazu, dass bei der Berechnung des Ertragswertes eine Abschmelzung der Personenbezogenheit in Abzug zu bringen ist. Dazu wird anders als bei der Ertragswertmethode nicht eine ewige Rente für die Zukunft berechnet, sondern eines Barwertes einer befristeten/zeitlichen Rente.
Bei allen Bewertungsmethoden verlangt zudem der BGH, dass ein Abzug eines kalkulatorischen Unternehmerlohns sowie eines latenten Steuersatzes wertmindernd zu berücksichtigen ist.

5. Bewertungsstandards des IDW

a) IDW S 1

Vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) wurde ein Bewertungsstandard zur Bewertung von Unternehmen unter dem IDW S1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ herausgegeben. Die von dem Institut herausgearbeiteten Standards besitzen zwar keinen rechtlich verpflichtenden Charakter, werden jedoch in der Praxis zur Unternehmensbewertung angewandt.
Der erste Grundsatz beschäftigt sich mit der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks. Danach entscheidet die Art der Ermittlung über das Bewertungsverfahren. Zudem ist der Bewertungszweck notwendig, um gewisse Annahmen im Rahmen der Bewertung treffen zu können.
Der zweite Grundsatz ist die Unternehmenseinheit. Relevant sind dabei die aus der Gesamtheit des Unternehmens erzielbaren finanziellen Überschüsse. Alle im Unternehmen befindlichen Gegenstände zielen dabei darauf ab, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften.
Der dritte Grundsatz ist das sogenannte Stichtagsprinzip. Die Unternehmensbewertung variiert im Zeitablauf und ist daher zu einem bestimmten Bewertungsstichtag zu bestimmen.
Als vierter Grundsatz muss das betriebsnotwendige Vermögen mitbewertet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die finanziellen Überschüsse herangezogen werden, die dem Eigentümer als Gewinn zufließen. Nicht relevant sind Gewinne, die in die Aufrechterhaltung des Unternehmens reinvestiert werden.
Nach dem fünften Grundsatz sind auch die nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bewerten. Als nicht betriebsnotwendig sind alle Gegenstände anzusehen, die keinen bedeutenden Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit haben.
Als sechster Punkt ist die Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips zu berücksichtigen. Dieses bedeutet, dass bei einer Bilanzierung alle Verluste und Risiken angemessen zu berücksichtigen sind. Dieses Prinzip würde den Eigentümer gegenüber den Gläubigern unverhältnismäßig benachteiligen.
Der siebte und letzte Grundsatz besagt, dass die Bewertungsansätze nachvollziehbar sein müssen. Aufgrund der Komplexität des Vorgangs der Unternehmensbewertung müssen die getroffenen Annahmen und die Konsequenzen für das Bewertungsergebnis verständlich dargelegt werden.

b) IDW S 13

Im Juli 2016 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland den IDW S 13: „Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht“ veröffentlicht.
Der IDW S 13 legt die Besonderheiten dar, die von Wirtschaftsprüfern bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüchen im Rahmen vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung gemäß der Anforderungen aus dem IDW S 1. Der IDW S 13 ergänzt den IDW S 1 bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts und die Überleitung des objektivierten Unternehmenswerts auf den Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch.

6. Fazit

Nach Ansicht des BGH ist bei der Bewertung eines Unternehmens beim Zugewinnausgleich stets der „wirkliche Wert“ zu ermitteln. Welche der soeben aufgezeigten Bewertungsmethoden hierbei heranzuziehen ist, wird durch den sachkundigen und sachverständig beratenen Tatrichter bestimmt.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 15.09.2016
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