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Die Düsseldorfer Tabelle (DT)
Die DT ist ein Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhaltes für Kinder gegenüber ihren Eltern. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes –ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter- auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (s. BGH FamRZ 2000, S.358). Die DT ist daher keine Rechtsquelle insbesondere kein Gewohnheitsrecht. Ohnehin ist nur die eigentliche Tabelle mit den Zahlenwerten für den Unterhalt minderjähriger Kinder unumstritten. Bereits die Anmerkungen zur Tabelle werden von den einzelnen Oberlandesgerichten nur zum Teil übernommen. Die DT ist daher –wie die anderen Unterhaltstabellen und Leitlinien- nur eine Richtlinie (s. auch Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis). Da die Richtsätze der Tabelle nur eine Empfehlung darstellen, bleibt es den Beteiligten unbenommen, im einzelnen vorzutragen, dass die Tabellensätze auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht passen.
Die einzelnen Oberlandesgerichte haben zur DT Leitlinien herausgebracht, die sich durchaus in Einzelheiten in der Anwendung der DT voneinander unterscheiden.
Die DT stellt ab auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Personen. Bei einer höheren Anzahl oder einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann man die Beträge aus einer höheren oder niedrigeren Gruppe entnehmen.
Die DT selbst ist nicht identisch mit dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag. Bei diesem ist nämlich noch zu berücksichtigen, wer von den Elternteilen das Kindergeld bekommt. Ab 18 Jahren steht es dem Kind selbst zu, davor sollen beide Elternteile durch das stattliche Kindergeld zur Hälfte entlastet werden.
Um Unterhaltsansprüche für Kinder zu berechnen, muss man also zunächst das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten wissen. Jeder, der Unterhalt geltend macht, ist verpflichtet, seine Ansprüche zu begründen. Also hat er auch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten einen umfassenden Auskunftsanspruch hinsichtlich dessen Einkommens. Andernfalls könnte er seine Verpflichtung zur Darlegung der Begründetheit seiner Ansprüche nicht nachkommen.
Anschließend ergibt sich der Betrag der DT, der, wie gesagt, noch modifiziert werden muss um die Frage, wer das Kindergeld bekommt.
Der Bedarfskontrollbetrag in der rechten Spalte soll bedeuten, dass eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern zu gewährleisten ist.
Eine wichtige Ergänzung betrifft die Sätze der DT bei dem niedrigsten Einkommen des Verpflichteten bis 1.500,00 EUR. In diesem Fall braucht der Unterhaltsberechtigte nicht darzulegen, dass sein Anspruch sich nach der geringsten Stufe richtet. Vielmehr muss der Unterhaltsverpflichtete nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für seine Kinder zu bezahlen. Hier findet also eine Umkehr der Beweislast statt.
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Eingestellt am 18.11.2010
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