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Die Düsseldorfer Tabelle 2025 zum Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle dient der Bestimmung der konkreten Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts. Die Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts ist dabei zunächst abhängig von dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes sowie von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 können Sie hier abrufen.
1. Der Mindestkindesunterhalt
• Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Der Mindestunterhalt erhöht sich von bisher 480,00 € auf 482,00 € monatlich.
Jedoch beträgt der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes (127,50 € bei 255,00 € Kindergeld) nunmehr nur noch 354,50 € (im Vergleich zu 355,00 € im Jahr 2024).
• Kinder im Alter von 7 bis zum Ende des 12. Lebensjahres
Der Mindestunterhalt erhöht sich von 551,00 € auf 554,00 € monatlich.
Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes beträgt 426,50 € (im Vergleich zu 426,00 € im Jahr 2024).
• Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
Der Mindestunterhalt erhöht sich von 645,00 € auf 649,00 € monatlich.
Der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes beträgt 521,50 € (im Vergleich zu 520,00 € im Jahr 2024).
• Kinder ab Volljährigkeit
Der Mindestunterhalt erhöht sich von 689,00 € auf 693,00 € monatlich.
Jedoch beträgt der Zahlbetrag unter Berücksichtigung des in voller Höhe anzurechnenden Kindergeldes (255,00 €) sogar nur noch 438,00 € (im Vergleich zu 439,00 € im Jahr 2024).
2. Das Kindergeld
Auch ab dem 01.01.2025 bleibt auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen bzw. ab Volljährigkeit in voller Höhe. Das Kindergeld ist dann auch direkt an das volljährige Kind auszuhändigen.
Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2025 je Kind 255,00 €.
3. Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Soweit der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten mit seinem verbleibenden Einkommen unter dem Bedarfskontrollbetrag liegt, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Einkommensgruppe anzusetzen.
Der Bedarfskontrollbetrag hat sich zum 01.01.2025 im Vergleich zum Jahr 2024 nicht geändert. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis zu 2.100,00 € entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 € / 1.450,00 €.
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Fachanwalt für Familienrecht
Eingestellt am 15.01.2025 von Birgit Hartman-Hilter
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