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Die Umgangspflegschaft

Die Umgangspflegschaft ist in § 1684 Abs.3 Satz 3-6 BGB gesetzlich geregelt.
Hiernach kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Die Umgangspflegschaft hat das Ziel, den Umgang (wieder) als etwas Normales, Selbstverständliches in den Alltag der Beteiligten zu integrieren. Der Umgangspfleger, meist eine Einzelperson, kann Zeit, Ort und Modalitäten des Umgangskontakts vereinbaren, jedoch nicht die Häufigkeit der Kontakte.

Hierzu soll der Umgangspfleger zwischen den Eltern vermitteln, getroffene Umgangsregeln durchsetzen und die Abläufe des Umgangs gestalten.

Umgangspflegschaften können in den Fällen sehr sinnvoll sein, in denen es auf Grund bestehender unnatürlicher Kommunikationsmuster der Eltern ohne einen Umgangspfleger sehr schnell zu Eskalationen kommen kann, die sich schädigend auf das Kind auswirken und meist zu einer Wiederaufnahme juristischer Auseinandersetzungen führen.

Das Familiengericht kann diese Pflegschaft anordnen, falls es zu einer dauerhaften oder wiederholten Verletzung des Wohlverhaltensgebotes für die Durchführung des Umgangs kommt, so insbesondere, wenn der betreuende Elternteil das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 14.02.2013
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