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Die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB

Nach § 1361b BGB kann ein vom anderen Ehegatten getrennt lebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härt zu vermeiden. Die Nutzung der Ehewohnung kann hierbei durch das Gericht bei Trennung oder während des Getrenntlebens geregelt werden.
§ 1361b BGB gilt dabei nur für die Zuweisung der ehelichen Wohnung während der Trennung während § 1568a BGB die Zuweisung für die Zeit nach der Scheidung regelt. § 1361b BGB soll berücksichtigen, dass ein weiteres Zusammenleben in Konfliktsituationen in der gemeinsamen Ehewohnung die persönlichen Spannungen zwischen den Ehegatten noch zusätzlich verstärken kann. Durch die Wohnungszuweisung sollen dabei diese Spannungen verhindert und abgebaut werden und damit die Versöhnung vorangetrieben werden und gerade nicht, dass die Eheleute aus Zwang wegen der unerträglichen Wohnsituation ein verfrühtes Scheidungsverfahren einleiten.
Doch unter welchen Voraussetzungen kann eine Zuweisung der Ehewohnung an den antragstellenden Ehegatten während des Getrenntlebens erfolgen?
Zuerst muss eine Ehewohnung vorliegen. Diese umfasst alle Räume, die die Ehegatten zusammen nutzen oder die den Umständen nach dafür bestimmt sind. Eine Ehewohnung liegt aber insbesondere auch dann noch vor, wenn einer der Ehegatten wegen der ehelichen Spannungen auszieht.
Weiterhin müssen die Eheleute getrennt leben oder einer der Eheleute muss den Willen haben, getrennt zu leben. Zu beachten ist hier wiederum, dass die Absicht der Scheidung der Ehe gerade nicht erforderlich ist, da § 1361b BGB, wie bereits oben ausgeführt, für die Situation des Getrenntlebens geschaffen wurde, um ein verfrühtes Scheidungsverfahren zu verhindern.
Mit dem Antrag nach § 1361b BGB begehrt der Ehegatte, dass er einen Teil oder die gesamte Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekommen will. Die Alleinzuweisung stellt jedoch im Gegensatz zur Zuweisung bei der Scheidung gem. § 1568 a BGB die Ausnahmesituation dar. Die Zuweisung nach § 1361b BGB stellt insoweit nur eine vorläufige Zuweisung ohne Eingriff in die Rechtsverhältnisse an der Wohnung dar. Bei dieser vorläufigen Zuweisung ist eine Aufteilung der Wohnung immer dann vorzunehmen, wenn diese räumlich möglich ist und aufgrund der konkreten Umstände der Konfliktsituation beiden Ehegatten zumutbar ist.
Das entscheidende Kriterium für die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten ist, ob dies notwendig erscheint, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Doch wann kann eine solche unbillige Härte angenommen werden?
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist von einer unbilligen Härte auszugehen, wenn eine Situation vorliegt, in der ein Getrenntleben der Eheleute innerhalb der Wohnung unzumutbar ist und die Wohnungszuweisung auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung des antragstellenden Ehegatten zu verhindern. Für den antragstellenden Ehegatten müssen die Umstände so belastend sein, dass ihm die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft wegen des grob rücksichtslosen Verhaltens des anderen Ehegatten bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar ist und daher ein Eingreifen des Gerichts, unter Wahrung der Ehe, notwendig erscheint.
Die Spannungen zwischen den Eheleuten müssen dabei einen derartigen Grad erreichen, dass durch ein schwerwiegendes Verhalten des anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft tiefgründig gestört ist. Als nicht ausreichend für diesen Grad der Spannungen sind dabei der bloße Wunsch nach der Trennung oder bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen anzusehen. Die Spannungen müssen gerade den in der Trennungssituation typischen Umfang übersteigen.
Als Einzelfälle einer solchen unbilligen Härte können insbesondere Gewalttätigkeiten des anderen Ehegatten, wie in § 1361b Abs. 2 BGB genannt, als regelmäßiger Anlass zur alleinigen Überlassung der Wohnung angesehen werden. Des Weiteren kann ein Einzelfall einer unbilligen Härte bei Gefährdung des Kindeswohls angenommen werden, wenn etwa der Streit der Eltern das Kind psychisch belastet. Weitere Einzelfälle können im Randalieren des anderen Ehegatten oder bei einer schweren Störung des Familienlebens insbesondere durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum des anderen Ehegatten gesehen werden.
Neu aufgenommen wurde explizit in § 1361b Abs. 2 BGB, dass im Falle vorsätzlich und widerrechtlich verübter Gewalt durch den einen Ehegatten dieser dem verletzten Ehegatten grundsätzlich die Ehewohnung ganz zu überlassen hat. Eine Ausnahme hiervon wird gemacht, sollte seitens des Täters keine Wiederholungsgefahr bestehen. Dies hat allerdings der Täter selbst nachzuweisen. Grundsätzlich wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Begehung von Gewalttaten mit weiteren Taten zu rechnen ist.
In jedem Fall hat immer eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei sind immer auch die Belange des anderen Ehegatten zu berücksichtigen.
Vom weichenden Ehegatten ist weiterhin das Gebot des Wohlverhaltens aus § 1361b Abs.3 BGB zu beachten. Er ist gem. § 1361b Abs. 3 BGB per Gesetz dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Nutzungsrecht des antragstellenden Ehegatten erschweren oder vereiteln könnte. Hierzu kann das Gericht dem weichenden Ehegatten konkretisierende Maßnahmen auferlegen, um das Gebot des Wohlverhaltens zu sichern. So kann es bspw. ein Verbot erlassen, dass der weichende Ehegatte die Wohnung betritt oder dass dieser sich nur auf eine bestimmte Distanz dem Gebäude nähern darf. Weiterhin kann das Gericht auch ein Kündigungsverbot für die Wohnung aussprechen.
Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der weichende Ehegatte eine Nutzungsvergütung verlangen soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Höhe der Nutzungsvergütung bemisst sich dabei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute wobei eine Höchstgrenze beim ortsüblichen Mietzins zu ziehen ist.
In § 1361b Abs. 4 BGB wird die sogenannte Rückkehrabsicht geregelt. Die Trennung der Eheleute wird erst als eine Art Probezeit verstanden, innerhalb derer eine Versöhnung und damit eine eventuelle Rückkehr des weichenden Ehegatten in die Ehewohnung einhergehen kann. § 1361b Abs. 4 BGB stellt dabei die unwiderlegliche Vermutung auf, dass derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, dem verbleibenden Ehegatten diese zur alleinigen Nutzung überlässt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug seine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber bekundet hat.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 27.06.2016
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