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Die elterliche Sorge
- die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge gemäß § 1626 I, 1. AT)
- die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge gemäß § 1626 I, 2. AT)
- die Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB)
Das natürliche Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist auch in Art. 6 II GG (Grundgesetz) verankert. Das Grundgesetz spricht allerdings nicht nur von einem Recht der Eltern, sondern auch von einer „ihnen zuvörderst obliegende Pflicht“. Über deren Ausübung wacht die staatliche Gemeinschaft („Staatliches Wächteramt“, definiert in Art. 6 II S. 2 GG).
1. Personensorge
Grundsätzlich sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder die wachsende Fähigkeit und das wachsenden Bedürfnis der Kinder zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Sie sollen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge besprechen und Einvernehmen anstreben (§ 1626 II BGB). Dabei sind auch die Grenzen der elterlichen Befugnisse zu beachten. So haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 II BGB). Die Personensorge umfasst folgende Bereiche:
- die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen (§ 1631 I BGB; hierzu gehört z. B. das Recht der Eltern, die schulische und sonstige Ausbildung des Kindes gemeinsam zu bestimmen, die gesundheitliche Fürsorge für das gemeinsame Kind, Status- und Namensfragen, Fragen der Religion etc.)
- die Pflicht und das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1631 I BGB)
- das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (Herausgaberecht gemäß § 1632 I BGB)
- das Recht, den Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil und weiteren Personen zu bestimmen (Umgangsbestimmungsrecht gemäß § 1632 II BGB)
2. Vermögenssorge
Die Eltern haben für das Vermögen des Kindes Sorge zu tragen, also es anzumessen anzulegen und zu verwalten (siehe auch §§ 1638 ff. BGB).
3. Vertretung des Kindes
Die Eltern vertreten das Kind grundsätzlich gemeinsam (§ 1629 BGB). Wenn die Eltern verheiratet sind und getrennt leben, kann jedoch der betreuende Elternteil gegen den anderen Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend machen (§ 1629 III BGB). Nach der Scheidung kann ein Elternteil den Kindsunterhalt nur noch im Namen des Kindes geltend machen.
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Eingestellt am 13.03.2015
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