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Die latente Steuerlast im Zugewinn

Der Grundgedanke des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen verwaltet und Gewinne ihm zustehen. Im Falle einer Scheidung wird jedoch die während der Ehe erstandene Vermögensmehrung bei beiden Ehegatten berechnet. Derjenige, dessen Vermögen mehr gestiegen ist (Zugewinn) als das des anderen, muss die Hälfte der Differenz an seinen Ehegatten bezahlen (Zugewinnausgleich).
So einfach sich die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen in der Theorie anhört, gibt es doch auch eine Reihe von Problemen die im Laufe der Jahre von den Gerichten geklärt werden mussten und zum Teil noch ungeklärt sind.
Eines davon ist die Berücksichtigung der sogenannten Spekulationssteuer gemäß § 34 EStG. Kurz zusammengefasst versteht man darunter die Pflicht, Gewinne aus z.B. einem Grundstücksgeschäft zu versteuern, soweit dieses Grundstück innerhalb einer Frist von weniger als zehn Jahren gekauft und wiederverkauft wurde. Auf die steuerlichen Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden. Als Beispiel diene ein Ehemann, der sich im Jahre 2000 ein Grundstück für eine Million gekauft und im Jahre 2009 wiederum für zwei Millionen verkauft. Der Wert des Grundstückes ist durch Erschließungsmaßnahmen ohne sein Zutun und ohne Investition weiterer Mittel ums Doppelte gestiegen. Kurz nach Erwerb des Grundstückes heiratet jetzt der Käufer und kurz vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist lässt er sich scheiden. Dann ergibt sich grundsätzlich – alle weiteren Probleme dahingestellt – folgende Berechnung:
Ehefrau Ehemann
Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn
0 0 0 1 Mio 2 Mio 3 Mio

Das ergibt einen Zugewinnausgleichsanspruch der Frau von EUR 500.000,00.
Es ist anzunehmen, dass der Ehemann das Grundstück verkaufen muss, um die Zugewinnausgleichsansprüche seiner Frau zu befriedigen. Dann aber muss er die Millionen versteuern, die er innerhalb der Zehn-Jahresfrist an der Wertsteigerung des Grundstückes reicher geworden ist. Unterstellt man hier eine Steuerpflicht von EUR 250.000,00, so stellt sich die Frage, ob diese Steuer vom Wert des Grundstückes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches der Ehefrau abzuziehen ist, so dass nur ein Endvermögen verbleibt von EUR 1.750.000,00 (und sich der Zugewinnausgleichanspruch der Frau auf 375.000 EUR reduziert).
Durch die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BGH ist immer auf den Stichtag abzustellen, also für die Berechnung des Zugewinnausgleichanspruches der Ehefrau auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Aufgrund des Stichtagprinzips ist darauf abzustellen, welchen Erlös dem Ehemann verbleiben würde, wenn zum Stichtag verkauft worden wäre – das hat dann die Folge, dass auch latente Steuern berücksichtigt werden müssen, die bei einem Verkauf zum Stichtag anfallen.
Was aber ist, wenn der Ehemann gar nicht denkt das Grundstück zu verkaufen, weil er genügend andere Möglichkeiten hat, die Zugewinnausgleichsansprüche der Frau zu befriedigen. Dann fällt die Spekulationssteuer zumindest nicht jetzt, vielleicht irgendwann später oder gar nicht an.
Kann das Gericht dann diese latente Steuerlast berücksichtigen, muss es vielleicht prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Ehemann das Grundstück noch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkauft oder verbleibt es dann bei dem Wert des Grundstückes ohne Spekulationssteuer?
Diese Frage dürfte inzwischen geklärt sein, der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.02.2011 (siehe FamRZ 2011, Seite 1367) geklärt, dass von dem ermittelten Wert eines Vermögensgegenstandes unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragssteuern in Abzug zu bringen sind.
Sinngemäß heißt es in diesem Urteil:
… es dürfte geboten sein eine latente Steuerlast bei der Bewertung etwa von Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht eine Steuerpflicht auslassen würden. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene Steuerbelastung wertmindernd einzubeziehen.
Es kommt also bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen immer darauf an, was der zu bewertende Gegenstand oder das zu bewertende Recht für einen Wert hat - und das heißt, was er dem Eigentümer netto bringt, wenn er diesen Gegenstand oder dieses Recht zum Stichtag verkauft.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 24.05.2012
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