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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2019 zum Kindesunterhalt

Zum 01.01.2019 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Bestimmung der konkreten Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts. Die Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts ist dabei zunächst abhängig von dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes sowie von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Die Düsseldorfer Tabelle 2019 können Sie hier abrufen.

1. Der Mindestkindesunterhalt

Der Mindestunterhalt erhöht sich bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von bisher 348,00 € auf nunmehr 354,00 € monatlich. Bei einem Alter des Kindes von 7 bis zum Ende des 12. Lebensjahres erhöht sich der Mindestunterhalt von 399,00 € auf nunmehr 406,00 € monatlich. Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit erhöht sich der Mindestunterhalt von 467,00 € auf 476,00 € monatlich. Der Mindestunterhalt für ein Kind ab Volljährigkeit hat sich dagegen nicht verändert.

2. Das Kindergeld

Auch ab dem 01.01.2019 bleibt auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt auch ab dem 01.01.2019 für das 1. und 2. Kind je 194,00 €, für das 3. Kind 200,00 € und für das 4. und jedes weitere Kind 225,00 €. Ab dem 01.07.2019 erhöht sich das Kindergeld auf je 204,00 € für das 1. und 2. Kind, auf 210,00 € für das 3. und auf 235,00 € ab dem 4. Kind.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Berechnung und Geltendmachung des Kindesunterhalts.




Eingestellt am 14.12.2018
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