<< Ausgleich unbenannter Zuwendungen in der... n Lebensgemeinschaft | Wie berechnet man den konkreten Bedarf beim Unterhalt? >> |
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2020 zum Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle dient der Bestimmung der konkreten Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts. Die Höhe des zu bezahlenden Kindesunterhalts ist dabei zunächst abhängig von dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes sowie von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Die Düsseldorfer Tabelle 2020 können Sie hier abrufen.
1. Der Mindestkindesunterhalt
Der Mindestunterhalt erhöht sich bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von bisher 354,00 € auf nunmehr 369,00 € monatlich.
Bei einem Alter des Kindes von 7 bis zum Ende des 12. Lebensjahres erhöht sich der Mindestunterhalt von 406,00 € auf nunmehr 424,00 € monatlich.
Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit erhöht sich der Mindestunterhalt von 476,00 € auf 497,00 € monatlich.
Der Mindestunterhalt für ein Kind ab Volljährigkeit erhöht sich von 527,00 € auf 530,00 € monatlich.
2. Das Kindergeld
Auch ab dem 01.01.2020 bleibt auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen.
Das Kindergeld beträgt seit 01.07.2019 je 204,00 € für das 1. und 2. Kind, 210,00 € für das 3. und 235,00 € für das 4. und jedes weitere Kind.
3. Bedarfskontrollbetrag
Zum 01.01.2020 wurde ebenfalls der Bedarfskontrollbetrag angehoben.
Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Soweit der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten mit seinem verbleibenden Einkommen unter dem Bedarfskontrollbetrag liegt, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Einkommensgruppe anzusetzen.
Bei einem Nettoeinkommen bis zu 1.900,00 € entspricht der Bedarfskontrollbetrag weiterhin dem notwendigen Selbstbehalt, welcher sich jedoch von 880,00 €/1.080,00 €. auf 960/1.160 € erhöht hat.
Ab der 2. Einkommensgruppe hat sich der Bedarfskontrollbetrag zum Vorjahr um jeweils 100 € erhöht.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Eingestellt am 17.01.2020
Trackback