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Die Europäische Güterrechtsverordnung (EUGüVO)
I. Hintergrund
Mit den Verordnungen haben sich 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf einheitliche sog. Kollisionsnormen zum Güterrecht geeinigt. Kollisionsnormen entscheiden, welches nationale Recht auf internationale Sachverhalte anwendbar ist. Neben Deutschland gelten die Verordnungen für Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern.
II. Anwendungsbereich
Die EuGüVO gilt für Ehen, die ab dem 29.1.2019 geschlossen wurden. Sie gilt dabei in Deutschland auch für gleichgeschlechtliche Ehen. Die EuPartVO gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften, die ab dem 29.1.2019 geschlossen wurden.
Das Güterrecht wird in der Verordnung definiert als „sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten“ (Art. 3 I lit. a EuGüVO). Darunter fallen insbesondere die Verwaltung des Vermögens während der Ehe und die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Scheidung oder des Todes.
Die Verordnung gilt dabei nur für die zivilrechtlichen Aspekte des Güterrechts, nicht aber für das Steuer-, Zoll- oder Verwaltungsrecht (Art. 1 I 2 EuGüVO). Die Verordnung ist auch nicht auf Unterhaltspflichten anzuwenden (Art. 1 II lit. c EuGüVO).
III. Inhalt der Verordnungen
Gemäß Art. 20 ff EuGüVO können die Eheleute das anwendbare Recht selbst wählen. Dabei können sie zwischen dem Recht der Staaten wählen, in dem beide oder ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder von dem beide oder ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 22 EuGüVO).
Liegt eine solche Rechtswahl nicht vor, gilt das nationale Recht des Staates, in dem die Eheleute den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung hatten. Wird ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt erst nach der Eheschließung begründet, so muss dies innerhalb von kurzer Zeit erfolgen.
Liegt ein gemeinsamer Aufenthalt in diesem Sinne nicht vor, wird auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute abgestellt oder alternativ auf den Staat, zu dem sie die engste Verbindung haben (Art. 26 EuGüVO). Dabei kann es zum Beispiel auf Herkunft, Sprache, Kultur, soziale Beziehungen oder gemeinsame Pläne ankommen.
Im Rahmen der EuPartVO kommt es mangels Rechtswahl auf das Recht des Staates an, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Art. 26 I EuPartVO).
In beiden Verordnungen gibt es Sondervorschriften zum Schutz Dritter (jeweils Art. 28), soweit diese betroffen sind. Dies ist vor allem im Bezug auf güterrechtliche Verfügungsbeschränkungen relevant (z.B. im deutschen Recht § 1365 BGB).
Das zuständige Gericht richtet sich entweder danach, wo schon eine Ehesache oder zusammenhängende Nachlasssache anhängig ist, subsidiär nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten (Art. 4-6 EuGüVO).
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Eingestellt am 12.07.2019
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